Testament verfassen: So setzen Sie Ihren letzten Willen durch!
Im Prinzip ist es ganz einfach: In einem Testament legen Sie fest, wer was und wie viel erbt. In der Praxis lauern jedoch einige Stolperfallen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie ein Testament selbst verfassen, erklären wir in unserem Ratgeber.
Warum ist ein Testament wichtig?
Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vererben die Deutschen jährlich bis zu 400 Milliarden Euro. Viel Geld, das oft auch für viel Ärger sorgt. Denn über die gerechte Verteilung des Erbes haben sich schon einige Familien zerstritten. Mit einem Testament lässt sich der Streit um das Vermächtnis häufig vermeiden. Deswegen ist „der letzte Wille“ auch das wichtigste Dokument, um den persönlichen Nachlass zu regeln, betont Peter Pietsch, Rechtsanwalt aus Fürstenfeldbruck: „Im Testament können Sie eindeutig festlegen, wer erbt und wie Ihr Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird.“
Doch vielen potenziellen Erblassern ist die Wichtigkeit des Themas nicht bewusst: Nur jeder vierte Deutsche hat bislang ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Statistischen Bundesamts.
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
„Es existiert natürlich keine gesetzliche Verpflichtung, ein Testament zu verfassen“, sagt Pietsch. „Liegt zum Todeszeitpunkt kein 'letzter Wille' vor, greift die gesetzliche Erbfolge.“
Nach dieser sind sowohl der bzw. die (Ehe-)Partner:in als auch die Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt. Der oder die Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner:in erbt neben den Verwandten bevorzugt. Die Verwandten werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge in ein Ordnungssystem unterteilt, das sich am Verwandtschaftsgrad orientiert.
- Erste Ordnung: leibliche und adoptierte Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (Enkelkinder und Urenkelkinder)
- Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (Neffen und Nichten)
- Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel
- Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen (Großonkel, Großtanten usw.)
- Fünfte Ordnung: Ururgroßeltern und deren Nachkommen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
„Die gesetzliche Erbfolge regelt schon sehr viel. Wer jedoch die Verteilung seines Erbes individuell festlegen möchte, muss ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen“, erklärt Erbrecht-Experte Pietsch.
Wenn ein Erbe vom Erblasser testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen worden ist (Enterbung), steht dem Enterbten zumindest der sogenannte Pflichtteil zu – je nach seiner Stellung im Ordnungssystem. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem jeweiligen Pflichtteilberechtigten ohne Testament zustünde.
Im Gegensatz zum Testament bindet sich der Erblasser bei einem Erbvertrag rechtlich gegenüber dem Vertragspartner (also dem bzw. den Erben). Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Das ist beim Erbvertrag nicht ohne weiteres möglich, erklärt Peter Pietsch: „Eine Änderung oder ein Widerruf des Erbvertrags ist in der Regel nur möglich, wenn alle Vertragsparteien dem zustimmen. Man hat allerdings die Möglichkeit, ein Rücktrittsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen.“
Da der Erbvertrag im Unterschied zum Testament zwingend von einem bzw. einer Notar:in beurkundet werden muss, ist ein finanzieller Aufwand in Form von Notarkosten zu berücksichtigen. Das Testament wird privatschriftlich aufgesetzt und einseitig, d.h. alleine vom Erblasser, verfasst.
Im Privatbereich ist das Testament deswegen die gängigere Lösung, das persönliche Erbe zu regeln, da es relativ einfach zu erstellen und kein Gang zum bzw. zur Notar:in nötig ist. Ein Erbvertrag wird z. B. dann aufgesetzt, wenn die Nachfolge in einem Familienunternehmen geregelt werden soll.
Testament erstellen: So geht’s!
Grundsätzlich kann in Deutschland jeder ein Testament verfassen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Menschen, die an ernsthaften Erkrankungen in Form von krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwächen oder Bewusstseinsstörungen leiden, verfügen über keine Testierfähigkeit. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, müssen sich zwingend an eine:n Notar:in wenden. Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Ehe- bzw. Lebenspartnern verfasst werden.
Ein Testament muss persönlich von Hand geschrieben und eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein. Außerdem muss klar hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen handelt. Gemeinschaftliche Testamente müssen nur von einem Erblasser verfasst, aber von beiden eigenhändig unterschrieben werden.
„Es gibt keine rechtlichen Vorlagen, wie das Testament auszusehen hat. Prinzipiell ist es also auch möglich, das Testament auf die sprichwörtliche Papierserviette zu schreiben, solange die Mindestvoraussetzungen für ein privatschriftliches Testament erfüllt sind.“
Peter Pietsch, Rechtsanwalt aus Fürstenfeldbruck
Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein neueres Testament hebt dabei ein älteres auf. Aus diesem Grund ist es ratsam, den „letzten Willen“ mit Ort und Datum zu versehen, sodass das aktuellste Testament eindeutig identifiziert werden kann. Generell muss jede Änderung dokumentiert und unterschrieben werden. Bei mehreren Änderungen ist es empfehlenswert, das Testament direkt neu aufzusetzen und das alte zu vernichten.
Entscheidet man sich für ein notariell verfasstes Testament, genügt es, das Testament aus der Verwahrung zu nehmen. Es gilt dann automatisch als widerrufen. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur widerrufen werden, wenn beide Erblasser dem Widerruf zustimmen.
Bei der Verwahrung eines Testaments wird zwischen einer eigenhändigen Aufbewahrung und einer öffentlichen Verwahrung unterschieden.
Das Testament selbst aufzubewahren birgt jedoch einige Risiken. Zum einen könnte eine Person im nahen Umfeld das Testament leicht verschwinden lassen (z. B. wenn diese sich übergangen fühlt). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Testament im Notfall gar nicht erst gefunden wird.
Eine sichere Alternative bietet die öffentliche Verwahrung beim jeweils zuständigen Amtsgericht. Dies ist bundesweit gegen einen pauschalen Betrag von 75 Euro möglich. Die einzige Ausnahme bildet das Bundesland Baden-Württemberg. Hier sind bis Ende des Jahres 2017 die Notariate für die Verwahrung zuständig, bevor im Jahr 2018 die Testamente ebenfalls beim Amtsgericht aufbewahrt werden.
Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen, nehmen viele (Ehe-)Paare in Anspruch. Am häufigsten wird dafür das sogenannte Berliner Testament genutzt. Dabei setzen die Ehe- bzw. Lebenspartner sich gegenseitig als Alleinerben ein, was bedeutet, dass zunächst der bzw. die überlebende (Ehe-)Partner:in erbt. Erst wenn diese:r ebenfalls verstorben ist, geht das Erbe an die Kinder bzw. an die gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmenden Erben über.
Nachteile des Berliner Testaments:
- Das gemeinschaftlich verfasste Testament kann nach dem Tod des Ehe- bzw. Lebenspartners nicht ohne weiteres geändert oder gar widerrufen werden – außer diese Möglichkeit ist ausdrücklich im Testament festgehalten.
- Das Erbe wird zweifach versteuert. Da die Freibeträge für Ehegatten und Kinder jedoch relativ hoch sind, muss dies nicht zwangsläufig zu gravierenden finanziellen Verlusten führen.
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