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Erbengemeinschaft und Erbschein

Im Erbfall gibt es einiges zu beachten, vor allem, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen. Außerdem erfahren Sie, wie Ihnen der DEVK-Erbrechtsschutz zur Seite steht.

Erbengemeinschaft und Erbschein: Wichtiges auf einen Blick

Einen Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am Wohnort der bzw. des Verstorbenen.
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Erbes und müssen von der Person getragen werden, die den Antrag stellt.
Mit dem Antrag des Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft automatisch an und erben damit auch etwaige Schulden.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Nicht immer erbt man allein. In vielen Todesfällen verteilt sich der Nachlass auf mehrere Erb:innen. Diese Erbengemeinschaft verwaltet das Erbe solange gemeinsam, bis es geteilt ist. Damit Sie als Teil einer Erbengemeinschaft wirksam Rechtsgeschäfte abschließen können, brauchen Sie oft auch als Miterb:in einen Erbschein.

Erbschein beantragen

Einen Erbschein benötigen Sie vor allem dann, wenn Sie gegenüber Dritten (z. B. Vermieter:in oder Banken) als Rechtsnachfolger:in der bzw. des Verstorbenen auftreten möchten. Sie erhalten den Erbschein per Antrag beim Nachlassgericht. Mit ihm weisen Sie nach, dass Sie rechtmäßige:r Erb:in der bzw. des Verstorbenen sind. Zudem dokumentiert der Schein, in welchem Verhältnis die einzelnen Erb:innen vom Nachlass profitieren.
Hinweis: Befinden sich Nachlassgegenstände im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer zum Nachweis der Erbberechtigung aus.

gemeinschaftlicher Erbschein

Wenn eine Erbengemeinschaft ihr Erbrecht gegenüber Dritten (Banken, Grundbuchamt etc.) geltend machen möchte, muss sie oft einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Der Erbschein soll die gemeinschaftliche Nachlassverwaltung vereinfachen und gilt für die gesamte Erbengemeinschaft.

Darin steht, welche Personen erben und wie hoch ihre jeweiligen Erbanteile sind (Erbquoten). Einen gemeinschaftlichen Erbschein können Sie form- und fristfrei beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Das können entweder die gesamte Erbengemeinschaft oder einzelne Miterb:innen tun, die Erlaubnis anderer Miterb:innen braucht es nicht.

Teilerbschein

Zusätzlich zum gemeinschaftlichen Erbschein haben alle Miterb:innen auch das Recht, einen eigenen Teilerbschein zu beantragen. Dieser gibt nur über den Erbteil des darin genannten Miterb:innen Auskunft – gesonderte Rechte ergeben sich daraus nicht. Im Gegenteil: Mit einem Teilerbschein kann man sich zwar rechtswirksam gegenüber Dritten auszeichnen, allerdings kann man damit nicht über den gesamten Nachlass verfügen. Dies kann nur die Erbengemeinschaft als Ganzes.

gemeinschaftlicher Teilerbschein

Eine dritte Option ist der gemeinschaftliche Teilerbschein. Dieser kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn man nicht sicher weiß, ob es noch weitere potenzielle Miterb:innen gibt. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft bleiben dadurch handlungsfähig und können beispielsweise eine:n Nachlassverwalter:in beauftragen oder selbst Wertermittlungen durchführen.
„Beachten Sie allerdings, dass Sie die Kosten des Erbscheins allein tragen müssen, wenn Sie als einziges Mitglied der Erbengemeinschaft den Antrag beim Nachlassgericht stellen. Je nach Höhe des Nachlasswerts können schnell Kosten im vier- oder sogar fünfstelligen Bereich entstehen." Astrid Nolte, Rechtsanwältin aus Hürth

Erbschein beantragen: Das benötigen Sie

Mit dem Antrag des Erbscheins beginnt das sogenannte „Erbscheinverfahren“. Das Gericht ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch dazu verpflichtet, der Erbin bzw. dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über ihr bzw. sein Erbrecht zu erteilen. In der Regel reicht ein formloses Schreiben, allerdings müssen Sie die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen beilegen.
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Sterbeurkunde der Erblasserin bzw. des Erblassers
  • Geburts- und Sterbeurkunden aller (vorverstorbenen) Erb:innen
  • vollständige Anschrift aller Erb:innen (auch von denen, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden)
  • Testament und/oder Erbverträge, falls vorhanden

Testament: Das gibt es zu beachten

Frau und Mann sichten konzentriert ein Dokument am Küchentisch
Existiert ein Testament oder ein ähnliches Dokument, das den Nachlass und die berechtigten Erb:innen dokumentiert, ist ein Erbschein in der Regel nicht nötig. In diesem Fall genügt die Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts, das die Verfügung von Todes wegen eröffnet, sobald es vom Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers erfährt. Ausnahme: Soll ein Grundbucheintrag geändert, also zum Beispiel eine Immobilie vererbt werden, ersetzt nur ein notarielles Testament den Erbschein. Ein handschriftliches Testament reicht in diesem Fall nicht. Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Testament gefunden, in dem eine andere Person als Erb:in ausgewiesen wird, verliert die im Testament bedachte Person nicht die Erbenstellung, auch wenn er oder sie keinen Erbschein hat oder im Erbschein eine andere Rechtslage abgebildet ist. Wichtig: Obwohl es in der Praxis zum Teil noch immer üblich ist, dürfen Banken nicht auf einen Erbschein bestehen, wenn sich aus einem beglaubigten Testament eindeutig die Erbfolge ergibt. Das entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2016.
„Sie sollten ein existierendes Testament niemals gegenüber dem Nachlassgericht verschweigen, andernfalls machen Sie sich strafbar und es drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.“ Astrid Nolte, Rechtsanwältin aus Hürth

Erbschein erhalten: Wie geht es weiter?

Da Sie den Erbschein als Nachweis benötigen, um über den Nachlass verfügen zu dürfen, können Sie nach dem Erhalt folgendes in die Wege leiten.
  • Grundbuchumschreibungen für Immobilien und Grundstücke
  • Auflösen der Konten der Erblasserin bzw. des Erblassers, jede:r Miterb:in erhält den ihm bzw. ihr zustehenden Erbteil.
  • Verkauf von Nachlassgegenständen, z. B. Schmuck, Einrichtungsgegenstände oder Autos
  • Begleichung von Schulden der Erblasserin bzw. des Erblassers

Erbrechtsschutz: Absicherung bei Erbstreitigkeiten

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbschein 

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Erbschein.
Sie benötigen einen Erbschein, wenn Sie sich als Erbe ausweisen müssen, z. B. gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. In folgenden Fällen benötigen Sie einen Erbschein:
  • Die verstorbene Person hat kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
  • Es liegt ein nicht notariell beglaubigtes Testament vor.
  • Das Erbe umfasst Immobilien und/oder Grundstücke, sodass das Grundbuch geändert werden muss.
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und müssen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gezahlt werden. Bei einem gemeinsamen Antrag der Erbengemeinschaft auf einen Erbschein müssen sich alle Mitglieder der Gemeinschaft an den Kosten beteiligen. Einen Überblick über die Gebühren für einen Erbschein finden Sie in der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Ist der Nachlass beispielsweise 10.000 Euro wert, zahlen Sie für einen Erbschein 75 Euro. Erben Sie 50.000 Euro, fallen 165 Euro für den Erbschein an. Bei einem Erbe von 1 Million Euro, betragen die Kosten 1.735 Euro.

Beachten Sie zudem, dass zusätzlich zu den Kosten für den Erbschein noch eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung anfällt.
In der Regel erhalten Sie den Erbschein nach einem Bearbeitungszeitraum von vier bis sechs Wochen. Er wird Ihnen per Post zugeschickt. In komplizierten Fällen, z. B. Streitfällen, kann die Bearbeitung auch mehrere Monate dauern.

Eine Frist für die Beantragung eines Erbscheins gibt es nicht.
Nein, eine Vollmacht durch den bzw. die Erblasser:in ersetzt den Erbschein nicht, da sie kein erbrechtliches Dokument ist. Sie kann aber den Zeitraum überbrücken, in dem der Erbschein beantragt werden muss. Besonders bei komplexen Erbfällen kommt es vor, dass sich die Ausstellung des Erbscheins enorm in die Länge zieht, während niemand auf den Nachlass zugreifen kann. Im schlimmsten Fall droht der Erbengemeinschaft damit eine komplette Handlungsunfähigkeit. Erblasser:innen können für solche Fälle vorsorgen, indem sie ihren Erb:innen noch zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilen – Inhalt und Umfang derselben legt der bzw. die Erblasser:in selbst fest (z. B. eine Generalvollmacht). Wichtig ist der Hinweis in der Vollmacht, dass diese „nach dem Tod“ (postmortal) oder „über den Tod hinaus“ (transmortal) gelten soll. Damit haben die Bevollmächtigten gleich nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers Zugriff auf seine Konten und können beispielsweise dringende Bankgeschäfte auch ohne Erbschein abwickeln. „Vorsicht: viele Banken akzeptieren weder privatschriftliche noch notariell beglaubigte Vorsorgevollmachten. Um absolut sicherzugehen, sollten Erblasser daher immer eine spezifische Bankenvollmacht nach den Vorgaben ihres Kreditinstituts erteilen", rät Rechtsexpertin Astrid Nolte.
Wer ein Grundstück erbt, muss den Eintrag im Grundbuchamt berichtigen lassen. Das heißt, die Erb:innen werden als neue Eigentümer:innen eingetragen. Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob dafür extra ein Erbschein nötig ist. Grundsätzlich gilt: Mit einer notariellen Vollmacht allein kann in der Regel keine Grundbuchberichtigung auf die Erb:innen durchgeführt werden, stattdessen wird meist entweder ein Erbschein oder eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung verlangt. Allerdings akzeptiert das Grundbuchamt unter zwei Bedingungen auch andere Beweise – also zum Beispiel eine Vollmacht:
  • Das Grundstück oder der Anteil am Grundstück ist weniger als 3.000 Euro wert.
  • Die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach Paragraf 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur mit unverhältnismäßigem (Kosten-)Aufwand möglich.
Da Erbinnen und Erben per Gesetz Rechtsnachfolger:innen werden, besteht ein Auskunftsanspruch mit und ohne Erbschein. Banken werden auch ohne Erbschein Auskünfte an Erbinnen und Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erteilen, weil sie selbst ein Interesse an einer Vereinbarung mit den Erb:innen über die Fortführung der Darlehen haben (z. B. wer zahlt künftig die Darlehensraten etc.).
Sie müssen die Eintragung durch Vorlage des Erbscheins oder des gerichtlich eröffneten Testaments beim Grundbuchamt beantragen.
Die Höhe der Kosten richtet sich immer nach dem Kaufpreis der Immobilie. Meistens liegen die Kosten zwischen 1 Prozent und 2 Prozent der Gesamtsumme. Hier sind Notarkosten und tatsächliche Grundbuchkosten enthalten. Bei Erb:innen ist die Grundbuchumschreibung kostenfrei, wenn der Antrag auf Änderung innerhalb von 2 Jahren erfolgt. Nach dieser Zeit fallen Gebühren an, die sich an dem Grundstückswert ausrichten.

Wir sind für Sie da – auch persönlich!

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