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Ihre Rechte als Erb:in und Erblasser:in

Erbrechtsschutz: umfassender Schutz bei Erbstreitigkeiten

Wer erbt wie viel? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und wer zahlt die Beerdigung? Wenn es ums Erbe geht, stellen sich viele Fragen. Wir klären die wichtigsten.

Gute Gründe für den Erbrechtschutz der DEVK

Dokumenten-Assistent: Hilfe bei der Testamentserstellung
Wissenswertes zum digitalen Erbe
Vermittlung von spezialisierten Rechtsbeiständen

Der Erbrechtsschutz der DEVK

Welche Rechtsschutzversicherung hilft bei Erbstreit? Bei der DEVK ist über die Privat-Rechtsschutzversicherung das Erbrecht abgedeckt. Wir bieten Ihnen einen Beratungs-Rechtsschutz im Erbrecht, der folgende Leistungen und Services umfasst:
  • Rechtsberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs tragen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung aus dem Kalenderjahr bis zu einer Gesamtsumme von 250 Euro.
  • Dokumenten-Assistenten  zur Testamentserstellung inkl. der Regelung Ihres digitalen Nachlasses
  • Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen eine telefonische Rechtsberatung. Alternativ kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine von uns vermittelte Mediation in Anspruch genommen werden.

Erbstreit: Unsere Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie

Erbstreitigkeiten können Familien entzweien. Wenn ein geliebter Mensch stirbt, beginnt unter den Hinterbliebenen nicht selten ein erbitterter Kampf um den Nachlass der Verstorbenen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, bei Erbrechtsstreitigkeiten eine Versicherung an seiner Seite zu haben. Hier hilft ein Blick ins Gesetz. Denn wer erbberechtigt ist und wer wie viel erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch genauestens geregelt. Im Erbrecht gilt grundsätzlich: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Wie das vonstatten geht und welche Rechtsnormen gelten, erklären wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

Testament

Das Testament ist das wichtigste Dokument, um den persönlichen Nachlass zu regeln. Im „letzten Willen“ legen Sie fest, wer Ihre Erben sind und wie Ihr Vermögen unter ihnen aufgeteilt wird. Das Testament muss persönlich von Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein. Was Sie sonst noch bei der Erstellung eines Testaments beachten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind Ehepartner:in bzw. eingetragene:r Lebenspartner:in und die Verwandten. Der/die Ehe-/Lebenspartner:in steht in der Erbfolge neben den Verwandten und erbt bevorzugt. Die Verwandten erhalten den Anteil, der nicht zum gesetzlichen Erbteil des Partners bzw. der Partnerin gehört. Dabei erben sie nach einem Ordnungssystem, das sich am Verwandtschaftsgrad orientiert. Nachkömmlinge des Erblassers bzw. der Erblasserin (Kinder, Enkel, Urenkel) erben bevorzugt gegenüber Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Ist die Erblasserin bzw. der Erblasser ledig bzw. ohne Partner:in und hinterlässt keine direkten Verwandten, geht das Erbe ohne vorliegendes Testament an den Staat.
Unser Tipp: Mit „Komfort clever“ und „Premium clever“ bis zu 15 % Beitrag sparen
Sie können Ihren Rechtsschutz auch als Service-Tarif abschließen. In den Varianten „Komfort clever“ und „Premium clever“ sparen Sie bis zu 15 Prozent Beitrag. Dafür müssen Sie uns Ihren Versicherungsfall lediglich unverzüglich vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts melden Anpassung – telefonisch unter 0221 757-1996 oder über die Online-Schadenmeldung. Die Meldung bestätigen wir Ihnen gerne auf Wunsch schriftlich. Die Selbstbeteiligung beträgt in diesem Fall 150 Euro. Diese erhöht sich auf 300 Euro, wenn der Meldeweg nicht eingehalten wird.

Digitales Erbe: Was passiert mit meinen Daten?

Ob Online-Banking, E-Mail-Konto oder Facebook-Account – die Profile und Zugangsdaten bleiben auch nach dem Tod erhalten. Die Rechte für die Nutzung der Internet-Dienste gehen an die Erbinnen und Erben über. Gleichzeitig übernehmen sie aber auch alle Pflichten – z. B. die Kosten für gebührenpflichtige Online-Abos oder vor dem Tod getätigte Bestellungen.

Wichtig für Sie:

Digitales Erbe im Testament regeln

Wir empfehlen, auch das digitale Erbe im Testament zu regeln und festzulegen, wer auf die Online-Profile und Passwörter zugreifen darf. Unser Dokumenten-Assistent  hilft Ihnen dabei, in wenigen Schritten online ein Testament zu erstellen und zudem Ihren digitalen Nachlass zu regeln. Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen unabhängige Rechtsbeistände, die Sie telefonisch beraten.

Häufig gestellte Fragen zum Erbrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Rechtsschutzversicherung mit Erbrecht.
Sobald es in der Familie zum Erbstreit kommt, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie am besten vorgehen sollten. In diesem Fall bietet die DEVK über die Privat-Rechtsschutzversicherung einen zusätzlichen Erbrechtsschutz an. So sind Sie für den Fall der Fälle bestmöglich vorbereitet.
Im Erbrecht gilt das Prinzip der „Universalsukzession“. Demzufolge hat die verstorbene Person einen oder mehrere Gesamtnachfolger:innen, der oder die als Erb:innen in alle Rechtspositionen der/des Erblassers bzw. Erblasserin eintritt/eintreten. Vererbt werden neben dem Vermögen und dem Eigentum auch alle Verpflichtungen des Erblassers bzw. der Erblasserin wie z. B. offene Schulden. Nicht vererbt werden sogenannte höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht auf andere übertragen werden können. Hierbei handelt es sich im Privatrecht z. B. um den Namen oder die Mitgliedschaft in einem Verein. Beides erlischt mit dem Tod. Gleiches gilt grundsätzlich für Unterhaltsansprüche, die nur gelten, solange der/die Unterhaltsberechtigte lebt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Im öffentlichen Recht versteht man vor allem die Grundrechte wie z. B. das Wahlrecht als höchstpersönliche Rechte.
Die Testierfreiheit ermöglicht es prinzipiell, auch gesetzliche Erb:innen vom Erbe auszuschließen. Dennoch gehen diese nicht leer aus: Gesetzliche Erben und Erbinnen haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sind sowohl der/die Ehe- bzw. der eingetragene Lebenspartner:in als auch die nächsten Verwandten des Erblassers bzw. der Erblasserin pflichtteilsberechtigt. Verwandte erben nach einem Ordnungssystem, das sich am Verwandtschaftsgrad zur Erblasserin bzw. zum Erblasser orientiert. Anspruch auf den Pflichtteil haben grundsätzlich alle Nachkommen („Abkömmlinge“) der vererbenden Person (Kinder, Enkel, Urenkel). Entferntere Abkömmlinge können durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sein. Enkel haben beispielsweise keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch das Kind des Erblassers oder der Erblasserin, von dem sie abstammen, lebt und selbst pflichtteilsberechtigt ist. Auch Eltern des Erblassers bzw. der Erblasserin werden vom Pflichtteilsrecht durch vorrangige Erbberechtigte wie z. B. Kinder oder Enkelkinder ausgeschlossen.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der der/dem jeweiligen Pflichtteilberechtigten zustünde. Der gesetzliche Erbteil ist jedoch von mehreren Faktoren abhängig, etwa dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. der Erblasserin oder der Anzahl der weiteren Erbinnen und Erben. Er muss somit immer im Einzelfall berechnet werden.
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung. Ob eine Leistung ohne Gegenleistung erbracht wurde, ist gegebenenfalls eine Auslegungsfrage. Im Erbrecht können Schenkungen eine Rolle spielen, wenn ein Pflichtteilsanspruch dadurch vermindert wurde, dass vor dem Erbfall Schenkungen an andere Personen durch die Erblasserin bzw. den Erblasser erfolgten. Für Pflichtteilsberechtigte kann sich daraus ein Ergänzungsanspruch ergeben, wozu die Schenkungen fiktiv in den Nachlass mit eingerechnet werden müssen. Allerdings werden grundsätzlich nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt und mit Zeitablauf nur noch anteilig angerechnet.
In Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass die Erbinnen und Erben für die Beerdigungskosten aufzukommen haben. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtlich auch z. B. Verwandte in bestimmter Reihenfolge für die Beerdigungskosten heranziehen. Die Betroffenen können dann versuchen, bei dem oder den Erb:innen Regress zu nehmen. Dies kommt anteilig auch in Frage, wenn sie selbst Miterbende sind.
Eine Stufenklage wird häufig angestrebt, wenn eine Auskunft benötigt wird, z. B. von Miterbenden oder zur Bezifferung eines Pflichtteilanspruchs. Hierbei wird in einer ersten Stufe die Auskunft eingeklagt und dann in einer weiteren Stufe auf Basis der erteilten Auskunft eine Zahlung. Die Kosten hat grundsätzlich der/die Unterliegende zu tragen, wobei gegebenenfalls die einzelnen Klagestufen zu unterscheiden sind. Wird der/die Auskunftsverpflichtete in der ersten Stufe verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen, hat er/sie auch die Kosten zu tragen. Wird die Klage dagegen abgewiesen, weil z. B. vorgerichtlich bereits eine ausreichende Auskunft erteilt worden war, muss die klagende Person die Kosten tragen.
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