
Sorgerechtsverfügung: Sicherheit für Ihr Kind
Wenn die Eltern sterben, ist das für Kinder immer eine Katastrophe. Der Verlust der wichtigsten Bezugspersonen wirft zudem Fragen auf: Wo sollen die Kinder nun leben und wer kümmert sich um die Erziehung? Mit einer Sorgerechtsverfügung für Kinder sorgen Sie für den Ernstfall vor.
Die wichtigsten Gründe für eine Sorgerechtsverfügung
Selbstbestimmung statt Gerichtsentscheidung
Sicherung des Kindeswohls
Ausschluss unerwünschter Personen als Vormund:in
Sorgerechtsverfügung: Sichern Sie Ihr Kind für den Ernstfall ab
„Wer kümmert sich um mein Kind, wenn ich tot bin?“ Mit dieser Frage setzt sich niemand gerne auseinander. Und doch sollten Sie sich mit der Antwort beschäftigen. Zwar gilt grundsätzlich: Üben Mutter und Vater das Sorgerecht gemeinsam aus und stirbt einer von beiden, geht das alleinige Sorgerecht an den überlebenden Elternteil über. Das betrifft auch getrennt lebende oder geschiedene Eltern.
Schwieriger stellt sich die Situation aber dar, wenn beide Elternteile sterben. Denn entgegen einer weitverbreiteten Annahme wird das Sorgerecht für minderjährige Vollwaisen nicht automatisch an nahe Verwandte wie Großeltern, Onkel oder Tanten bzw. die Taufpat:innen übertragen. Vielmehr entscheidet das Familiengericht im Einzelfall, wer für das Kind die Vormundschaft übernehmen soll. Das Kind selbst hat nur ein Mitspracherecht, wenn es über 14 Jahre alt ist.
Deswegen empfiehlt es sich, für den Notfall vorzusorgen und zu regeln, wer sich im Falle des Todes oder einer schweren Erkrankung um das Kind kümmern soll.
„Wenn Eltern mitbestimmen wollen, was im Ernstfall passiert, ist das Verfassen einer Sorgerechtsverfügung unumgänglich.“
Nadine Brischka, Rechtsanwältin aus Lübbenau
Vormundschaft für Kinder im Todesfall der Eltern – Fakten im Überblick
Mit einer Sorgerechtsverfügung legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod die Vormundschaft für Ihr minderjähriges Kind übernehmen soll. Prinzipiell steht Ihnen völlig frei, wen Sie hierfür bestimmen möchten. Die ausgewählte Person muss allerdings volljährig sein. Außerdem sollten Sie den potenziellen Vormund oder die potenzielle Vormundin im Vorfeld informieren, damit er oder sie sich auf die Rolle vorbereiten kann.
Ein:e Vormund:in oder mehrere Vormünder
Sie können in der Sorgerechtsverfügung eine:n Vormund:in oder mehrere Personen als Vormünder bestimmen. So ist es z. B. möglich, eine:n „Ersatz-Vormund:in“ zu ernennen: Stellt das Gericht fest, dass sich die Wunschperson der Eltern nicht eignet, rückt diese:r nach. Sie können auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgaben betrauen: Ein:e Vormund:in kümmert sich beispielsweise um die Finanzen des Kindes und ein:e andere:r um die Erziehung.
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Einzelne Personen ausschließen
Sie haben die Möglichkeit, mit der Sorgerechtsverfügung einzelne Personen als Vormund:in auszuschließen.
Ein Beispiel: Sie sind geschieden und Ihnen wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nach Ihrem Tod wird das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil, ihren Ex-Partner, übertragen. Da sich dieser jedoch zuvor nie um das Kind gekümmert hat, möchten Sie ihn per Sorgerechtsvollmacht als Vormund ausschließen.
„Wichtig ist es, diese Entscheidung gut zu begründen, denn auch hier gilt: Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich an die Regelungen der Sorgerechtsvollmacht zu halten“, erklärt Anwältin Brischka.
Übrigens: Zur Unterscheidung Sorgerechtsvollmacht vs. Sorgerechtsverfügung informieren wir Sie in unseren FAQs.
Vormundschaft und Sorgerecht ablehnen
Wer vom Familiengericht die Vormundschaft zugesprochen bekommen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, diese auch zu übernehmen. Wenn die gewählte Person die Vormundschaft ablehnen möchte, muss er oder sie gute Gründe angeben – beispielsweise eigene Kinder oder Lebensumstände, die die Versorgung eines Kindes nicht möglich machen.
Eine Ausnahme gilt, wenn der oder die gewünschte Vormund:in bereits über 60 Jahre alt ist. Fühlt er bzw. sie sich zu alt für die Aufgabe, darf diese:r die Vormundschaft ablehnen.
Die Rolle des Gerichts
Das Gericht muss sich nicht zwingend an die Sorgerechtsverfügung halten. Kommt es zu dem Schluss, dass der oder die ernannte Vormund:in nicht zum Kindeswohl beiträgt, kann das Gericht auch eine andere Person als Vormund:in bestimmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in einer älteren Sorgerechtsverfügung die Großmutter benannt wird, diese aber beim Eintritt des Notfalls gesundheitlich so stark beeinträchtigt ist, dass sie sich nicht ausreichend um das Kind kümmern kann.
Deswegen sollte „eine Sorgerechtsverfügung in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität hin überprüft werden“, sagt Anwältin Brischka. „Krankheiten oder anderweitig veränderte Lebensumstände wie etwa ein Umzug können dazu führen, dass die ausgewählte Person sich nicht länger als Vormund eignet.“
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Sorgerechtsverfügung verfassen – so geht es
Wer eine Sorgerechtsverfügung verfassen möchte, muss dieselben strikten Formvorschriften wie für ein eigenhändig oder notariell erstelltes Testament einhalten. „Es reicht nicht, ein Dokument am Computer zu erstellen und dieses danach einfach zu unterzeichnen: Das am PC erstellte Muster muss per Hand abgeschrieben werden“, sagt Anwältin Brischka.dass für die Form der Sorgerechtsverfügung dieselben strengen Formvorschriften gelten wie für ein eigenhändiges oder notarielles Testament.
Darauf sollten Sie achten
1.
Sorgerechtsverfügung persönlich, handschriftlich verfassen
Nur eine persönlich und handschriftlich verfasste Verfügung bietet ausreichend Schutz vor Fälschung und Manipulation, stellt eine eindeutige Willenserklärung dar und findet somit gerichtliche Anerkennung.
2.
Ihr voller Name ist wichtig
Der volle Name stellt sicher, dass die Verfügung eindeutig der verfassenden Person zugeordnet werden kann und verhindert somit Unklarheit über die Urheberschaft.
3.
Vergessen Sie nicht das aktuelle Datum
Da sich Lebensumstände ändern können (z. B. Umzug, veränderte familiäre Situation oder neue Vormundschaftsentscheidung), hilft das Datum zu erkennen, ob die Verfügung noch aktuell ist.
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Häufige Fragen zum Thema Sorgerechtsverfügung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Sorgerechtsverfügung.
In einer Sorgerechtsverfügung bestimmen Eltern, wer sich nach ihrem Tod um ihr Kind kümmern soll. In einer Sorgerechtsvollmacht werden Regelungen für den Fall getroffen, dass die Eltern oder zumindest ein Elternteil (z. B. krankheitsbedingt) nicht mehr in der Lage sind bzw. ist, das Sorgerecht auszuüben.
Gesetzlich definierte Vorgaben für eine Sorgerechtsvollmacht gibt es nicht. Einzige Bedingung: Die Vollmacht muss widerrufen werden können. Eine gegenteilige Klausel macht die Sorgerechtsvollmacht nichtig. Wer sicher gehen möchte, dass das Dokument rechtens ist, sollte sich an die hohen Formvorschriften halten, die an Testamente und Sorgerechtsverfügungen geknüpft sind. So ist es empfehlenswert, auch die Sorgerechtsvollmacht handschriftlich zu verfassen, sie mit dem vollständigen Namen zu unterzeichnen und das Datum hinzuzufügen. Rechtsanwältin Nadine Brischka empfiehlt, „die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht in einem Dokument zu kombinieren und dieses an einem geeigneten Ort aufzubewahren.“
Ohne eine Sorgerechtsverfügung für Kinder entscheidet das Familiengericht, wer die Vormundschaft übernimmt. Es gibt keine automatische Übertragung an nahe Verwandte – das Gericht prüft individuell, wer am besten für das Kind sorgen kann.
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Für die Aufbewahrung der Sorgerechtsverfügung gibt es keine Vorschriften. Sie sollten allerdings darauf achten, dass sie im Fall der Fälle möglichst schnell gefunden wird. Die Sorgerechtsverfügung kann beispielsweise beim Notar bzw. bei einer Notarin oder beim ernannten Vormund bzw. bei der ernannten Vormundin verwahrt werden. Auch bei einem Nachlassgericht kann man die Sorgerechtsverfügung gegen eine geringe Gebühr aufbewahren lassen. Die Kosten betragen hierfür aktuell etwa 150 Euro.
Eine Sorgerechtsverfügung für Kinder bleibt unbegrenzt gültig, bis sie geändert oder widerrufen wird. Sie sollte regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die benannten Vormünder weiterhin geeignet sind.
Die Hinterlegung der Verfügung beim Nachlassgericht kostet etwa 150 Euro. Die Kosten für einen Notar bzw. eine Notarin können variieren.
Wir sind für Sie da – auch persönlich!

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