Auto zugeparkt: Was tun?
Die Einfahrt ist zugeparkt und Sie können nicht auf Ihr Grundstück fahren? Ihr Auto ist auf einem öffentlichen Parkplatz von allen Seiten zugestellt und Sie kommen nicht mehr weg? Ärgerlich, aber kein Grund zum Verzweifeln. Lesen Sie hier, was Sie jetzt tun können.
Zugeparkt: So sollten Sie handeln
1.
Ruhig bleiben
Es ist schwierig, aber bewahren Sie die Ruhe. Lautes Hupen hilft nicht und sorgt nur für zusätzlichen Ärger.
2.
Warten
Geben Sie der falschparkenden Person mindestens 5 Minuten Zeit, um das Auto wegzufahren.
3.
Prüfen: Privatgrundstück oder öffentlicher Raum?
Je nach Standort ergeben sich verschiedene Handlungsanweisungen.
4.
Hilfe holen
Steht das Fahrzeug im öffentlichen Raum, rufen Sie Polizei oder Ordnungsamt. Auf einem Privatgrundstück müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen. Bedenken Sie hier aber die entstehenden Kosten.
Wie geht es weiter?
Privatgrundstück
Sie haben den Abschleppdienst gerufen. Bei den Kosten müssen Sie in Vorleistung treten. Später können Sie das Geld von der bzw. dem Fahrzeughalter:in zurückverlangen. Informieren Sie die Polizei, dass das Fahrzeug von Ihrem Grundstück abgeschleppt wurde, damit die Information auf Nachfrage der Halterin oder des Halters vorliegt. Die Polizei kann diese:n auch ermitteln und eventuell telefonisch zum Umparken auffordern, sodass sich das Abschleppen und dementsprechend die entstehenden Kosten für Sie erledigen könnten.
Tipp: Bevor das Auto abgeschleppt wird, machen Sie Fotos davon. Diese können Ihnen später als Beweis dienen. Auch Schäden am Fahrzeug sollten durch Fotos festgehalten werden. So können Sie belegen, dass diese nicht durch das Abschleppen verursacht wurden.
Im öffentlichen Raum
Auf öffentlichen Straßen und Flächen gilt die Straßenverkehrsordnung und somit auch das Straf- und Bußgeldrecht. Nachdem Sie die Polizei oder das Ordnungsamt gerufen haben, ermitteln diese die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter. Ist diese:r nicht erreichbar, organisieren die Behörden das Abschleppen.
Ihr Vorteil: Sie können sicher sein, dass Sie die Kosten nicht übernehmen müssen – diese werden dem bzw. der Halter:in des abgeschleppten Autos in Rechnung gestellt.
„Sie dürfen Zuparker auf öffentlichen Plätzen nicht selbstständig abschleppen lassen – dies kann nur über das Ordnungsamt oder andere offizielle Stellen geschehen.“
Stefan Radmacher, Rechtsanwalt aus Augsburg
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Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Zugeparkt".
Nein, auch wenn ein Auto fälschlicherweise vor Ihrer Garage steht, dürfen Sie dieses nicht blockieren. Hier muss man unterscheiden, ob das Auto auf Ihrem Privatgrundstück oder im öffentlichen Bereich steht.
Auf Ihrem Privatgrundstück haben Sie Hausrecht. Beachten Sie jedoch, dass Falschparkende nur dann abgeschleppt werden dürfen, wenn Sie Ihr Grundstück dringend verlassen müssen. Auch wenn Sie nach Hause kommen und aufgrund eines Falschparkenden nicht in Ihre Garage fahren können, müssen Sie sich zunächst einen anderen Parkplatz suchen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Sie eine Gehbehinderung haben und die Suche nach einem weiter entfernten Parkplatz nicht möglich ist. Anders verhält es sich, wenn jemand auf Ihrem angemieteten Stellplatz steht. Dann dürfen Sie direkt den Abschleppdienst rufen. Bei den entstehenden Kosten müssen Sie zunächst in Vorleistung treten. Sie können die Kosten aber später von der Halterin oder dem Halter zurückverlangen.
Steht das Auto im öffentlichen Raum, rufen Sie die Polizei oder das Ordnungsamt. Diese versuchen dann die Halterin oder den Halter zu kontaktieren und veranlassen ggf. die Abschleppung.
Wir empfehlen Ihnen, zunächst einen Moment zu warten, ob der oder die Falschparker:in zeitnah zurückkehrt. Je nachdem, ob das Auto im öffentlichen Bereich oder Ihrem Privatgrundstück steht, ist das Vorgehen unterschiedlich. Im öffentlichen Bereich rufen Sie die Polizei oder das Ordnungsamt. Auf einem Privatgrundstück müssen Sie selbst den Abschleppdienst beauftragen und tragen die Kosten zunächst selbst.
Im öffentlichen Bereich: Wenn die falschparkende Person nicht erscheint und auch die herbeigerufene Polizei oder das Ordnungsamt die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter nicht erreichen kann, wird das Auto abgeschleppt. Die Kosten dafür trägt die Halterin oder der Halter.
Auf einem Privatgrundstück: Hier tragen Sie zunächst die Kosten. Anschließend können Sie versuchen, das Geld von der Verursacherin oder dem Veursacher zurück zu bekommen.
Je nachdem, wo das Auto steht, kommen auf den bzw. die Halter:in Bußgelder und gegebenenfalls weitere Sanktionen zu. So wird für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro fällig. Wurde zusätzlich ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behindert, drohen Sanktionen in Höhe von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Eine Übersicht über die drohenden Strafen finden Sie im Bußgeldkatalog .
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Verkehrsteilnehmende sich so zu verhalten haben, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Beim Einparken sollten Sie also darauf achten, dass Sie weder den fließenden Verkehr noch andere parkende Autos behindern.
Einen festgeschriebenen Abstand zu anderen Autos gibt es nicht. Expert:innen empfehlen aber einen Mindestabstand von 50 Zentimetern nach vorne und hinten. Auch der Seitenabstand sollte so bemessen sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Als Richtwert gelten hier 70 Zentimeter.
Wenn Sie verhindern möchten, dass Ihre Einfahrt zugeparkt wird, können Sie ein „Einfahrt freihalten“-Schild aufstellen. Da dies allerdings kein offizielles Verkehrsschild ist, ist es nicht rechtsverbindlich.
Verbietet ein offizielles Verkehrsschild das Zuparken einer Einfahrt, werden Bußgelder fällig:
- zugeparkte Einfahrt: 10 Euro
- zugeparkte Einfahrt und Behinderung des Verkehrs: mindestens 15 Euro
- Zuparken, das länger als drei Stunden dauert: 20 Euro
- Zuparken, das länger als drei Stunden dauert und bei dem der Verkehr behindert wird: 30 Euro