Älteres Paar Arm in Arm

Testament aufsetzen: So verfassen Sie Ihren letzten Willen

Mit einem Testament legen Sie fest, wer was und wie viel erbt. Was Sie beachten sollten, wenn Sie ein Testament verfassen, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber. Außerdem erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Hinterbliebene für den Ernstfall absichern können.

Testament erstellen: Wichtiges auf einen Blick

Ein rechtsgültiges eigenhändiges Testament muss handschriftlich verfasst und mit vollem Namen unterschrieben sein.
Es ist jederzeit möglich, ein Testament zu ändern oder zu widerrufen. Ein neues Testament hebt dabei ein älteres auf.
Der DEVK-Dokumenten-Assistent  hilft Ihnen, ein Testament online zu erstellen und Ihren digitalen Nachlass zu regeln.

Mit Testament Vorsorge treffen

Paar schaut sich konzentriert Dokumente an
Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vererben die Deutschen jährlich bis zu 400 Milliarden Euro. Viel Geld, das oft auch für viel Ärger sorgt. Mit einem Testament lässt sich der Streit um das Vermächtnis häufig vermeiden. Deswegen ist „der letzte Wille“ auch das wichtigste Dokument, um den persönlichen Nachlass zu regeln, betont Peter Pietsch, Rechtsanwalt aus Fürstenfeldbruck: „Im Testament können Sie eindeutig festlegen, wer erbt und wie Ihr Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird. Doch vielen ist die Wichtigkeit des Themas nicht bewusst: Nur jede:r dritte Deutsche hat bislang ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Forsa-Instituts im Auftrag des Deutschen Forums für Erbrecht.

Erbe selbstbestimmt regeln: eine Entscheidungshilfe

Die Möglichkeiten, selbstbestimmt zu vererben, sind vielfältig. In unserer Informationsbroschüre (PDF, 1.912 KB) bieten wir Ihnen praktische Informationen, Tipps und Checklisten, damit Sie Ihr Erbe ganz individuell regeln können.

Testament aufsetzen: Das gibt es zu beachten

  • Grundsätzlich kann in Deutschland jeder Mensch ein Testament verfassen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Menschen, die an ernsthaften Erkrankungen in Form von geistigen Beeinträchtigungen oder an Bewusstseinsstörungen leiden, können kein Testament aufsetzen.
  • Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, müssen sich zwingend an eine:n Notar:in wenden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Ehe- bzw. Lebenspartner:innen verfasst werden.
  • Ein Testament muss persönlich von Hand geschrieben und eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein.
  • Aus dem Testament muss klar hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen handelt.
  • Gemeinschaftliche Testamente müssen nur von einem Erblasser bzw. einer Erblasserin verfasst, aber von beiden eigenhändig unterschrieben werden.
„Es gibt keine rechtlichen Vorlagen, wie das Testament auszusehen hat. Prinzipiell ist es also auch möglich, das Testament auf die sprichwörtliche Papierserviette zu schreiben, solange die Mindestvoraussetzungen für ein privatschriftliches Testament erfüllt sind.“ Peter Pietsch, Rechtsanwalt aus Fürstenfeldbruck

Denken Sie auch an Ihren digitalen Nachlass

Ob Online-Shops, soziale Netzwerke oder Online-Banking: kein Konto inkl. der Zugangsdaten wird nach Ihrem Tod automatisch gelöscht. Im Internet geht Ihr Leben also weiter. Umso wichtiger, dass Sie sich zu Lebzeiten auch Gedanken darüber machen, was mit Ihrem digitalen Erbe passieren soll. In unserem Ratgeber finden Sie alles Wichtige zu diesem Thema.

Testament oder Erbvertrag?

Paar schaut sich Dokument gemeinsam an
  • Ein Erbvertrag kann im Gegenzug zu einem Testament nicht jederzeit geändert oder widerrufen werden, denn es müssen in der Regel alle Parteien einer Änderung zustimmen. Es kann allerdings ein Rücktrittsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen werden.
  • Da der Erbvertrag im Unterschied zum Testament zwingend beurkundet werden muss, sind Kosten für einen Notar bzw. eine Notarin zu berücksichtigen.
  • Das Testament wird privatschriftlich aufgesetzt und vom Erblasser bzw. von der Erblasserin allein verfasst. Im Privatbereich ist das Testament deswegen die gängigere Lösung, da es relativ einfach zu erstellen und keine Beurkundung nötig ist.
  • Ein Erbvertrag wird z. B. aufgesetzt, wenn die Nachfolge in einem Familienunternehmen geregelt werden soll.

Ohne Testament greift gesetzliche Erbfolge

Liegt zum Todeszeitpunkt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Der oder die Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner:in erbt neben den Verwandten bevorzugt.
Die Verwandten werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge in ein Ordnungssystem unterteilt, das sich am Verwandtschaftsgrad orientiert.

So funktioniert das Erbfolge-System

  • Erste Ordnung: leibliche und adoptierte Kinder des Erblassers bzw. der Erblasserin und deren Kinder
  • Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers bzw. der Erblasserin und deren Nachkommen
  • Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen
  • Fünfte Ordnung: Ururgroßeltern und deren Nachkommen
Grundsätzlich gilt: Verwandte der zweiten Ordnung erben, wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung gibt. Verwandte der dritten Ordnung erben, wenn keine in der zweiten Ordnung existieren, usw. Wenn ein:e Erb:in testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen worden ist, steht dieser Person zumindest der Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der der Person ohne Testament zustünde.
„Die gesetzliche Erbfolge regelt schon sehr viel. Wer jedoch die Verteilung seines Erbes individuell festlegen möchte, muss ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen.“ Peter Pietsch, Rechtsanwalt aus Fürstenfeldbruck

Sichern Sie Ihre Lieben für den Ernstfall ab

Der Tod ist kein Thema, mit dem man sich leicht auseinandersetzt. Eine individuell geregelte Hinterbliebenenabsicherung bietet Ihnen aber die Möglichkeit, für Ihre Lieben frühzeitig vorzusorgen. Denn nicht selten sehen sich Familienangehörige nach dem Tod eines geliebten Menschen mit finanziellen Sorgen konfrontiert. Ob Sterbegeld-, oder Risikolebensversicherung: Mit den DEVK-Vorsorgelösungen können Sie das verhindern. Unsere DEVK-Beratungen vor Ort sind gerne persönlich für Sie da, um gemeinsam mit Ihnen die passende Absicherung zu finden.

Sterbegeldversicherung

Eine würdevolle Beisetzung kann für Familienangehörige zur finanziellen Belastung werden, denn von den gesetzlichen Krankenkassen oder der Sozialversicherung können Hinterbliebene keine Unterstützung erwarten, da das Sterbegeld ersatzlos gestrichen wurde. Sorgen Sie mit der DEVK-Sterbegeldversicherung rechtzeitig vor. Sie können Ihre Beiträge individuell wählen und über die Höhe der Versicherungssumme (bis max. 20.000 Euro) entscheiden. Der Versicherungsschutz kann gegen laufende Beitragszahlungen oder einen Einmalbetrag abgeschlossen werden. Ihre Angehörigen werden somit finanziell entlastet und können ohne finanzielle Sorgen trauern.

Risikolebensversicherung

Wenn einem geliebten Menschen plötzlich etwas zustößt, sehen sich Familien nicht selten mit existentiellen Nöten konfrontiert. Wie soll zukünftig der Lebensunterhalt finanziert und der Immobilienkredit bedient werden? Um Ihre Familie umfassend abzusichern, sollten Sie daher eine Risikolebensversicherung abschließen. Wenn die versicherte Person stirbt, zahlt diese den Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallsumme aus. Wir empfehlen Paaren eine Risikolebensversicherung über Kreuz. Hierbei schließen Sie und Ihr:e Lebens-/Ehepartner:in zwei Verträge ab, in denen Sie sich gegenseitig begünstigen. Die Versicherungssummen sind bei Auszahlung einkommensteuerfrei und in der Regel muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Tipp: Checkliste – Das ist im Trauerfall zu tun

Sie können für den Fall der Fälle schon einiges vorsorglich regeln, um Ihre Lieben zu entlasten. In unserer Checkliste (PDF, 370 KB) erfahren Sie, welche Vorkehrungen Sie schon zu Lebzeiten treffen können und was Ihre Angehörigen im Ernstfall beachten müssen.

Häufige Fragen zum Thema Testament

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Testament.
Mit einem Testament können Sie zum Ausdruck bringen, was nach dem Tod mit Ihrem Vermächtnis geschehen soll. Eine Verschriftlichung kann Streit unter Erbinnen und Erben vermeiden. Zudem haben Sie mit einem Testament die Möglichkeit, Personen aus der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Diese greift nur, wenn Sie kein Testament hinterlassen. Den übergangenen Angehörigen steht aber trotzdem der Pflichtteil des Erbes zu. Mit dem DEVK-Dokumenten-Assistent bieten wir Ihnen online die Möglichkeit, schnell, kostenlos und rechtssicher ein Testament zu erstellen. Sie suchen Unterstützung beim Thema Erbstreitigkeiten? Auch dann sind wir für Sie da. Das Erbrecht ist bei uns über die Privat-Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Wir bieten Ihnen einen Beratungs-Rechtsschutz mit attraktiven Leistungen und Services an. Mit unserem Online-Rechner können Sie Ihren Beitrag schnell und einfach berechnen und Ihre Versicherung direkt abschließen.
Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein neueres Testament hebt dabei ein älteres auf. Aus diesem Grund ist es ratsam, den „letzten Willen“ mit Ort und Datum zu versehen, sodass das aktuellste Testament eindeutig identifiziert werden kann. Generell muss jede Änderung dokumentiert und unterschrieben werden. Bei mehreren Änderungen ist es empfehlenswert, das Testament direkt neu aufzusetzen und das alte zu vernichten. Entscheidet man sich für ein notariell verfasstes Testament, genügt es, das Testament aus der Verwahrung zu nehmen. Es gilt dann automatisch als widerrufen. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur widerrufen werden, wenn beide Erblasser:innen dem Widerruf zustimmen.
Bei der Verwahrung eines Testaments wird zwischen einer eigenhändigen Aufbewahrung und einer öffentlichen Verwahrung unterschieden. Das Testament selbst aufzubewahren birgt jedoch einige Risiken. Zum einen könnte eine Person im nahen Umfeld das Testament leicht verschwinden lassen (z. B. wenn diese sich übergangen fühlt). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Testament im Notfall gar nicht erst gefunden wird. Eine sichere Alternative bietet die öffentliche Verwahrung beim jeweils zuständigen Amtsgericht. Dies ist bundesweit gegen einen pauschalen Betrag von 75 Euro möglich. Hinzu kommen 15 Euro für den gesetzlich vorgeschriebenen Eintrag ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Sie möchten ein Testament notariell beurkunden lassen? Dann fallen Notarkosten an. Diese müssen Sie ebenfalls einkalkulieren, wenn Sie einen Erbvertrag abschließen möchten, denn dies muss immer bei einem Notar geschehen. Die Kosten für die Beurkundung eines Testaments bzw. für einen Erbvertrag richten sich nach dem Wert des Vermögens, das Sie vererben möchten. Einen Überblick über die Gebühren finden Sie in der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNoTG). Bei einem Vermögen von 50.000 € kostet Sie ein notarielles Testament nach dem GNotKG z. B. 165 Euro netto, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag zahlen Sie 330 Euro netto. Hinzu kommen 15 Euro für den gesetzlich vorgeschriebenen Eintrag ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag können Sie zudem beim Notar verwahren lassen. So stellen Sie sicher, dass das Dokument von Erb:innen direkt gefunden wird. Unabhängig vom Vermögen kostet das einmalig 75 Euro.
Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen, nehmen viele (Ehe-)Paare in Anspruch. Am häufigsten wird dafür das sogenannte Berliner Testament genutzt. Dabei setzen die Ehe- bzw. Lebenspartner:innen sich gegenseitig als Alleinerb:innen ein, was bedeutet, dass zunächst der bzw. die überlebende (Ehe-)Partner:in erbt. Erst wenn diese:r ebenfalls verstorben ist, geht das Erbe an die Kinder bzw. an die gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmenden Erb:innen über. Das gemeinschaftlich verfasste Testament kann nach dem Tod des bzw. der Ehe- oder Lebenspartner:in aber nicht ohne weiteres geändert oder gar widerrufen werden – außer diese Möglichkeit ist ausdrücklich im Testament festgehalten. Zudem wird das Erbe zweifach versteuert. Da die Freibeträge für Ehegatt:innen und Kinder jedoch relativ hoch sind, muss dies nicht zwangsläufig zu gravierenden finanziellen Verlusten führen. Sie möchten Ihre Lieben gut versorgt wissen, wenn Sie nicht mehr da sind? Dann denken Sie frühzeitig über eine Hinterbliebenenabsicherung nach. Ob Sterbegeld- oder Risikolebensversicherung – die DEVK bietet leistungsstarke Vorsorgelösungen. Unsere DEVK-Beratungen vor Ort sind gerne für Sie da und finden zusammen mit Ihnen die Lösung, die zu Ihrem Leben passt.

Wir sind für Sie da – auch persönlich!

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Sie haben weitere Fragen zum Thema Hinterbliebenenabsicherung oder wünschen sich eine persönliche Beratung? Dann sind wir gerne für Sie da. Finden Sie jetzt schnell und einfach eine DEVK-Beraterin oder einen DEVK-Berater ganz in Ihrer Nähe. Wir freuen uns auf Sie.
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