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Minijob: Das sind Ihre Rechte und Pflichten

Ob als Servicekraft im Restaurant, Aushilfe im Einzelhandel oder Babysitter: Über 7,5 Millionen Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus. Die geringfügige Beschäftigung bringt viele Vorteile – sowie einige Rechte und Pflichten. Wir erklären Ihnen welche.

Bis zu 538 Euro im Monat steuerfrei

Die Anzahl der Minijobs in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Einer der wichtigsten: Das Einkommen bleibt für Arbeitnehmer:innen bis zu einer Grenze von 538 Euro im Monat steuerfrei. Diese Regelung gilt ganz gleich, ob Sie nur in dem Minijob arbeiten oder ihn neben Ihrem Hauptjob betreiben. Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen wie Saisonarbeit (z. B. als Erntehelfer:in) sind die meisten Minijobs geringfügige Beschäftigungen auf 538-Euro-Basis. Verdienen Sie in einem Monat einmal mehr, können Sie dies ausgleichen, indem Sie in einem anderen Monat weniger arbeiten. Wichtig ist, dass Sie den Jahreswert von 5.400 Euro nicht überschreiten. Grundsätzlich ist es auch möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben – solange das Gesamteinkommen nicht über der 6.456-Euro-Grenze liegt.
„Wer einen Minijob ausübt, geht häufig automatisch davon aus, dass er aufgrund der geringen Arbeitszeit nur eingeschränkte Rechte hat. Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Denn im Großen und Ganzen unterscheiden sich die Rechte und Pflichten von Minijobbern nicht sonderlich von denen von Vollzeitangestellten.“ Rüdiger Frank, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, weshalb ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann. Rechtsanwalt Frank empfiehlt, dass Minijobber:innen dennoch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen sollten: „Vor allem wenn es darum geht, den Urlaubsanspruch zu berechnen oder darum, ob ein Krankheitstag angerechnet wird, ist es vorteilhaft, die vereinbarten Arbeitszeiten schwarz auf weiß dokumentiert zu haben.“ Arbeitgeber:innen sind per Nachweisgesetz dazu verpflichtet, Minijobber:innen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Dokument mit dem Rahmenbedingungen des Jobs zukommen zu lassen. Viele Arbeitgeber:innen kommen dieser Pflicht jedoch nicht nach, da ein Versäumnis in der Regel keine Auswirkungen hat. Lediglich bei einem Rechtsstreit könnten sich für Arbeitgeber:innen, die den Nachweis nicht erbringen, Konsequenzen ergeben.
Entgegen eines weitverbreiteten Mythos haben auch Minijobber:innen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – und zwar in gleicher Höhe wie Voll- oder Teilzeitangestellte. Gewährt der:die Arbeitgeber:in seinen Angestellten beispielsweise 25 Tage Urlaub im Jahr bei einer 5-Tage-Woche, so muss dieser Urlaubsanspruch auf die wöchentliche Arbeitszeit des Minijobbenden umgerechnet werden. Arbeitet dieser etwa wöchentlich drei Tage, berechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt: 25 Tage ÷ 5 Tage x 3 Tage = 15 Tage Urlaub. „Nur selten verdienen Minijobber jeden Monat dasselbe, was die Berechnung der Urlaubsvergütung etwas erschwert“, sagt Rechtsexperte Frank. „Das Gesetz sieht daher vor, dass das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs als Berechnungsgrundlage hergenommen werden muss.“
Wer im Minijob krank wird, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wie das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet auch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zwischen Minijobbern bzw. Minijobberinnen und „richtigen Angestellten“. Geringfügig Beschäftigte sollten allerdings darauf achten, sich an die Regeln zu halten. Müssen Vollzeitbeschäftigte beispielsweise schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen, so gilt das auch für sie.
Viele Minijobber:innen gehen davon aus, dass Sie Ihren Nebenjob von heute auf morgen kündigen können. „So einfach ist das aber nicht“, erklärt Rüdiger Frank. „Minijobber haben nicht nur dieselben Rechte wie Vollzeitangestellte, sondern auch dieselben Pflichten. So kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet werden.“ Natürlich muss sich auch der:die Arbeitgeber:in an diese Kündigungsfristen halten. Zusätzlich greift der allgemeine Kündigungsschutz: Wer schon länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist, kann nur aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen entlassen werden. „Auch die Formvorschriften einer Kündigung müssen eingehalten werden. Ihr Chef kann also nicht zu Ihnen kommen und Ihnen mündlich kündigen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen“, sagt Rüdiger Frank.
Wenn Sie einen Minijob neben Ihrer Hauptbeschäftigung ausüben möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin melden. Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die erklärt, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Der:die Arbeitgeber:in darf Ihnen den Minijob allerdings nicht einfach verbieten, solange dieser nicht in Konkurrenz zu Ihrer Haupttätigkeit steht oder Ihre Leistungsfähigkeit nachteilig beeinträchtigt.
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