Frau sichtet konzentriert ein Dokument

Ihre Rechte beim Arbeitszeugnis: Das sollten Sie wissen

Ein Arbeitszeugnis muss „wohlwollend formuliert sein“. Doch was bedeutet das konkret? Und wann haben Sie überhaupt Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Wir erklären Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen und in welchen Fällen Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen lassen sollten.

Arbeitszeugnis: Das Wichtigste auf einen Blick

Alle Arbeitnehmer:innen haben in Deutschland einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein.
Für Arbeitszeugnisse liegt die gesetzliche Verjährungsfrist bei drei Jahren.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Sie grundsätzlich das Recht auf ein Arbeitszeugnis, unabhängig davon, wie lange Sie für das Unternehmen tätig waren – es kann sich auch um nur wenige Tage handeln. Dieser Anspruch ist in der Gewerbeordnung verankert. Ihre (ehemalige) Arbeitsstelle ist verpflichtet, Ihnen dieses Dokument auf Anfrage auszuhändigen. Das Recht auf ein Arbeitszeugnis gilt nicht nur für festangestellte Arbeitnehmer:innen, sondern auch für:
  • befristet angestellte Arbeitnehmer:innen,
  • Werkstudent:innen,
  • Leiharbeitnehmer:innen,
  • Minijobber:innen,
  • Praktikant:innen und Volontär:innen,
  • Auszubildende,
  • freie Mitarbeiter:innen und
  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Schon gewusst?

Sie haben auch ohne Kündigung einen Anspruch bzw. ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Diese Art von Zeugnis nennt sich Zwischenzeugnis und dokumentiert den bisherigen Stand und Umfang Ihrer Arbeitsleistung.

Wie lange habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ein Mann telefoniert und arbeitet dabei an einem Laptop
Sie müssen das Zeugnis aktiv einfordern. Und damit sollten Sie nicht zu lange warten, denn die gesetzliche Verjährungsfrist für Arbeitszeugnisse liegt in Deutschland bei 3 Jahren. In der Praxis kann der Arbeitgeber allerdings auch schon nach 6 bis 10 Monaten sagen, dass er kein Zeugnis mehr ausstellt.

Sie sollten Ihr Arbeitszeugnis prüfen

Um inhaltliche und formale Mängel auszuschließen, sollten Sie Ihr Arbeitszeugnis immer prüfen. Eine erste Kontrolle können Sie eigenständig durchführen. Sollten Fehler enthalten sein, können Sie für Ihr Arbeitszeugnis eine Nachbesserung verlangen. Das gilt auch bei Unvollständigkeit, da das Zeugnis dann nicht mehr wahrheitsgemäß wäre. Erste:r Ansprechpartner:in ist der:die Unterzeichner:in des Zeugnisses. Für eine fachliche Prüfung des Arbeitszeugnisses sind beispielsweise Anwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht oder sogenannte Zeugnisprüfer:innen Anlaufstellen. Die Kosten liegen dabei etwa zwischen 50 und 200 Euro. Tipp: Manche Gewerkschaften bieten für ihre Mitglieder eine kostenlose Zeugnisprüfung an.
„Ein persönliches Gespräch ist die erste Wahl, um Änderungen beim Arbeitgeber durchzusetzen. Wenn er sich nach einem Erinnerungsschreiben und einem persönlichen Gespräch immer noch weigert, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.“ Jacqueline Teutloff, Rechtsanwältin aus Stein bei Nürnberg

Der Aufbau des Arbeitszeugnisses

Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitszeugnis die richtige Form und den richtigen Aufbau aufweist. Ein Arbeitszeugnis muss immer in Schriftform erstellt, ausgedruckt und unterschrieben sein. In dieser Form muss es Ihnen auch übergeben werden. Der Aufbau ist in der Regel immer gleich:
  • Daten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
  • Dauer der Beschäftigung
  • Art der Tätigkeit
  • Einzelbewertungen (z. B. zu Arbeitsbereitschaft oder Sozialkompetenz)
  • Gesamtbewertung
  • Schlussformel

Inhalts-Check Arbeitszeugnis: Was muss enthalten sein?

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in Ihr Zeugnis selbst prüfen möchten, gibt es einige wesentliche Punkte, auf die Sie achten sollten. Zum Beispiel wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Sollten Sie ein einfaches Arbeitszeugnis angefordert haben, sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: Das Arbeitszeugnis
  • ist auf einem offiziellen Firmenbogen ausgestellt.
  • beinhaltet eine Überschrift.
  • ist in äußerlich einwandfreiem Zustand (keine Flecken, Risse o. Ä.).
  • besitzt korrekte persönliche Angaben.
  • umfasst die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • beschreibt die berufliche Tätigkeit ausführlich und korrekt.
  • listet die fachliche und innerbetriebliche Entwicklung in chronologischer Reihenfolge auf.
  • listet alle Fortbildungsmaßnahmen (falls durchgeführt) auf und macht deutlich, auf wessen Veranlassung das Arbeitsverhältnis endet.
  • darf vom Ausstellungsdatum nicht zu stark vom Austrittsdatum abweichen.
Haben Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis angefordert, müssen zusätzlich Ihre Leistungen und der Umfang Ihrer Arbeit im Zeugnis enthalten sein.

Vorsicht vor versteckten Formulierungen

Frau sitzt nachdenklich vorm Laptop
Da das Arbeitszeugnis in einer positiven Formulierung verfasst sein muss, sind offene Kritik und negative Aussagen grundsätzlich unzulässig. Unternehmen greifen daher auf die sogenannte „Zeugnissprache“ zurück. Diese besteht aus Formulierungen, die oberflächlich freundlich erscheinen, aber oft eine versteckte, weniger positive Botschaft transportieren. Erfahrene Zeugnisleser:innen, wie etwa Personalverantwortliche, sind in der Lage, diese „Geheimcodes“ rasch zu entschlüsseln. Wenn im Zeugnis beispielsweise die Formulierung „Der:die Mitarbeitende hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“ verwendet wird, lässt dies darauf schließen, dass „der:die Mitarbeitende in Bezug auf seine Kompetenzen unzureichend war.“ Wird festgestellt, dass der:die Mitarbeitende „die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat“, deutet dies darauf hin, dass er oder sie eher als bürokratisch wahrgenommen wurde, ohne Eigeninitiative zu zeigen. Und wenn es heißt, der:die Mitarbeitende habe „Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft“ gezeigt, könnte dies darauf hindeuten, dass er oder sie eher mit persönlichen Beziehungen beschäftigt war als mit der eigentlichen Arbeit.

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  • Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gegenüber Ihnen als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin (einschließlich Beleidigung und Übergriffe)

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitszeugnis

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitszeugnis.
Nach § 109 Gewerbeordnung ist geregelt, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber mindestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis aushändigen muss. Ausgehend davon müssen Sie sich im Vorhinein entscheiden, ob Sie ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis bevorzugen. Grundsätzlich haben Sie aber nicht erst „mit“ oder „nach“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis, sondern bereits früher. Nämlich dann, wenn durch eine fristgerechte Kündigung, aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder durch den Ablauf einer Befristung absehbar ist, dass das Beschäftigungsverhältnis endet. Ausnahme: Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, muss Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis unverzüglich ausstellen. Dabei ist es unerheblich, ob z. B. eine Kündigungsschutzklage läuft.
Wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag in Ihrer Firma unterschreiben, fällt auch Ihr alter Job unter die Verjährungsfrist. Das heißt: Nach drei Jahren haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, ein Zeugnis für diese frühere Tätigkeit zu erhalten. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis später kündigen sollten und zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, erhalten Sie somit nur ein Zeugnis für Ihre letzte Position. Es kann also sinnvoll sein, bei Antritt einer neuen Position ein Zwischenzeugnis anzufordern.
Prinzipiell können Sie jederzeit ein Zwischenzeugnis von Ihrer Arbeitsstelle verlangen. Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, das nach Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt wird, besteht hierzu allerdings keine gesetzliche Pflicht. Sie sollten also einen „triftigen Grund“ für ein Zwischenzeugnis anführen. Dieser kann ein Jobwechsel innerhalb des Unternehmens sein. Auch wenn Sie beispielsweise einen neuen Vorgesetzten bekommen oder befördert werden, können Sie ein Zwischenzeugnis anfordern. Ein Zwischenzeugnis unterscheidet sich in Inhalt und Aufbau kaum von einem „Endzeugnis“. Es ist allerdings im Präsens verfasst und enthält kein Enddatum des Angestelltenverhältnisses. Auch hier empfiehlt es sich, das Arbeitszeugnis bzw. Zwischenzeugnis zu prüfen und ggf. ändern zu lassen.

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