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Vermieterrechtsschutz für mehr Gelassenheit

Vermieterrechtsschutz: Schutz bei Vermietung

Konflikte bei der Vermietung von Immobilien sind keine Seltenheit. Wir stehen für Ihr Recht ein, damit der Ärger schnell vergessen ist.

Gute Gründe für den Vermieterrechtschutz der DEVK

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung
telefonische Rechtsberatung

Der Vermieterrechtsschutz der DEVK

Die Vermietung von Wohneinheiten verspricht regelmäßige Einnahmen, die mit wenig Aufwand verbunden sind. Doch leider kommt es bei einer Vermietung manchmal auch zu Konflikten. So kann der Vermieterrechtsschutz bei Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung oder bei von Mieter:innen verursachten Schäden helfen, denn nicht selten landen diese Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Und das kostet Zeit, Nerven und vor allem viel Geld. Mit unserem Vermieterrechtsschutz stehen wir Ihnen mit umfangreichen Leistungen und persönlichem Service zur Seite und tragen die entstehenden Kosten. Die Versicherung für Vermieter:innen können Sie über den Leistungsbaustein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Sie schließen diesen bei Bedarf ergänzend zu Ihrer Privat-Rechtsschutzversicherung ab. Die Wartezeit beträgt einen Monat, im Falle einer Eigenbedarfskündigung beläuft sie sich auf 12 Monate.

Info für Sie: Vermieterrechtsschutz in der Steuererklärung

Kosten für Vermieterrechtsschutz sind steuerlich absetzbar

Sie können den Beitrag, den Sie für den Vermieterrechtsschutz zahlen, steuerlich voll absetzen. Zur Vorlage beim Finanzamt genügt in der Regel eine Versicherungsbescheinigung oder die Beitragsaufstellung.

Leistungen und Services des Vermieterrechtschutzes im Überblick

Der Vermieterrechtsschutz der DEVK sichert Sie bei Streitfällen rund um Ihr eigenes Mietobjekt in Deutschland ab. Dabei kann es sich um eine Wohnung, Doppelhaushälfte oder auch ein Einfamilienhaus handeln. Auch Garagen oder Abstellplätze, die zur Wohneinheit gehören, sind eingeschlossen. Überzeugen Sie sich von den starken Leistungen und umfangreichen Services im Vermieterrechtsschutz:
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, die aus Ihrem Eigentum und dem Mietverhältnis entstehen
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Mediation zur außergerichtlichen Lösung von Streitfällen: Wir beraten Sie, vermitteln bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen die Kosten.
  • Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz
    (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Kosten für Gutachten sowie Notarkosten)
  • telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
  • telefonische Klärung des Kostenschutzes
  • Online-Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
  • Vermittlung kompetenter Rechtsanwält:innen
Unser Tipp: Kostenfreie Prüfung der Mietnebenkosten-Abrechnung
Als Vermieterin und Vermieter können Sie für die bei uns versicherten Wohneinheiten bzw. gewerblichen Einheiten vorsorglich Ihre Mietnebenkosten-Abrechnung durch unseren Partner MINEKO  (www.mineko.de) prüfen lassen. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

Praxisbeispiele: Hier hilft die Vermieterrechtsschutzversicherung

Ist ein Vermieterrechtsschutz sinnvoll? Ja, definitiv! Das zeigen auch unsere Beispiele aus dem Alltag. Sie verdeutlichen, in welchen Situationen Sie die Leistungen und Services in Anspruch nehmen können.
  • Ihr:e Mieter:in kürzt die Miete. Damit sind Sie nicht einverstanden und möchten dies prüfen lassen.
  • Sie möchten eine Zwangsräumung aufgrund von Mietnomaden oder ausbleibenden Mietzahlungen durchsetzen.
  • Ihr:e Mieter:in wehrt sich gegen eine Kündigung aus Eigenbedarf.
  • Sie legen gegen die Gebühr für die laufende Grundstücksversorgung Einspruch beim Finanzamt ein.
  • Ihr:e Mieter:in ist mit einer Erhöhung der Nebenkosten nicht einverstanden.

Häufig gestellte Fragen zum Vermieterrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vermieterrecht.
Bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher (fristloser) Kündigung. Ordentliche Kündigung Der Vermieter bzw. die Vermieterin darf den Mietvertrag in der Regel nur dann ordentlich kündigen, wenn er bzw. sie einen Kündigungsgrund nachweisen kann. Nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellen etwa ein Eigenbedarf des Vermieters bzw. der Vermieterin oder nicht unerhebliche Pflichtverletzungen des Mieters bzw. der Mieterin Kündigungsgründe dar.Außerordentliche (fristlose) Kündigung Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch die Vermieterin bzw. den Vermieter kommt dagegen bei gravierenden Pflichtverletzungen in Frage. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist, falls ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten besteht.Ausnahmen Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. So benötigt etwa ein:e Vermieter:in, der bzw. die selbst zusammen mit dem Mieter oder der Mieterin in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten wohnt, gemäß § 573a BGB keinen Kündigungsgrund.
Vermieter:innen möchten ihr Mietobjekt gerne schnell und erfolgreich weitervermieten. Bei der vorherigen Wohnungsübergabe sollte daher einiges beachtet werden:
  • Für die Wohnungsübergabe sollte von der Vermieterin bzw. vom Vermieter ein fester Termin vereinbart werden.
  • Bei der Wohnungsübergabe sind gute Lichtverhältnisse wichtig, um alle möglichen Schäden wahrnehmen zu können.
  • Vermieter:in und Mieter:in sollten bei der Übergabe von Raum zu Raum gehen und alle möglichen Schäden protokollieren. Auch eine Kamera kann zusätzlich zur Dokumentation verwendet werden.
Am Ende der Übergabe sollte die Vermieterin bzw. der Vermieter dem Mieter bzw. der Mieterin eine Kopie des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls aushändigen. Als letztes erfolgt dann während der Wohnungsübergabe die Rückgabe der Wohnungsschlüssel an den Vermieter bzw. die Vermieterin.
Für die Untermiete von Wohnraum muss im Vorfeld immer eine Genehmigung des Eigentümers oder Vermieters bzw. der Eigentümerin oder Vermieterin eingeholt werden. Eine Untervermietung darf jedoch nur dann verweigert werden, wenn ein:e Untermieter:in für ihn oder sie selbst unzumutbar ist. Wird im Gegenzug keine Erlaubnis für die Untervermietung eingeholt, können Eigentümer:innen oder Vermieter:innen Schadenersatzansprüche geltend machen und den Mietvertrag außerordentlich kündigen.
Wenn Mieter:innen ihre Miete und Nebenkosten nicht zahlen, kann das Vermieterpfandrecht dazu genutzt werden, Forderungen aus dem Mietverhältnis abzusichern. In erster Linie bezieht sich das Pfandrecht des Vermieters bzw. der Vermieterin auf Eirichtungsgegenstände. Dinge, die Mieter:innen für ihr tägliches Leben benötigen (z. B. Kühlschrank oder Waschmaschine), dürfen jedoch nicht gepfändet werden.
Grundsätzlich dürfen Vermieter:innen nicht willkürlich Gegenstände ihrer Mieter:innen pfänden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Die zu pfändenden Sachen müssen beweglich sein.
  • Gemietete, geleaste oder geliehene Sachen können nicht gepfändet werden.
  • Die zu pfändenden Sachen dürfen nicht dem Pfändungsschutz (§ 811 ZPO) unterliegen.
  • Es können nur Sachen gepfändet werden, die Mieter:innen selbst in die Wohnung eingebracht haben. Sie müssen sich also in den Mieträumen befinden.
  • Vom Vermieterpfandrecht kann nur in Bezug auf Forderungen aus Mietzahlungen, ausstehenden Nebenkosten und Schadenersatzansprüchen (die Mieterin bzw. der Mieter hat das Mietobjekt beschädigt) Gebrauch gemacht werden.
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