Eine Frau sitzt fröhlich im Garten vor einem Haus.

Erbe ausschlagen: Das müssen Sie wissen

Sie müssen ein Erbe nicht antreten. Wenn Ihnen der Erblasser beispielsweise nur Schulden hinterlässt, haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt 6 Wochen

Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, müssen Sie schnell sein. Die Frist für die Ausschlagung beträgt nur 6 Wochen. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. Aber Vorsicht: Nur wenn der Erblasser ein Testament bei einem Gericht hinterlegt hat, werden Sie schriftlich über das Erbe und die Frist informiert. Liegt kein Testament vor, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod des Erblassers erfahren. Ausnahmen gelten, wenn der bzw. die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich im Ausland aufgehalten haben, als Sie vom Erbe erfahren haben bzw. durch das Nachlassgericht über das Testament informiert wurden. Dann beträgt die Frist 6 Monate.

Prüfen Sie das Erbe genau

Sie sollten sich also sofort mit der Hinterlassenschaft beschäftigen, sobald Sie davon erfahren. Besonders dann, wenn Sie den Verdacht auf eine sogenannte überschuldete Erbschaft haben. Prüfen Sie alle Vermögenswerte. Dazu zählen unter anderem Immobilien, Konten und Wertpapierdepots.
„Wenn Sie vom Nachlass erfahren, sollten Sie diesen genauestens unter die Lupe nehmen. Lassen Sie sich von der Bank Einblick in die Kontoverhältnisse des Verstorbenen gewähren und überprüfen Sie, ob Schulden vorhanden sind. Denn hat der Erblasser Ihnen einen Schuldenberg hinterlassen, haften Sie als Erbe mit Ihrem Privatvermögen.“ Juliane Schneewolf, Rechtsanwältin aus Woltersdorf

Im Erbfall gilt der Grundsatz „ganz oder gar nicht“

Erben haben grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die Kontoverhältnisse des Verstorbenen. Viele Banken verlangen dafür allerdings immer noch einen Erbschein. Doch Vorsicht: Wenn Sie einen Erbschein beantragen, nehmen Sie das Erbe automatisch an. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden, dass eine Sterbeurkunde beispielsweise in Verbindung mit dem Stammbuch als Nachweis über die Erbschaft genügt. Wenn Sie das Erbe geprüft haben, müssen Sie schließlich die Entscheidung treffen: Annehmen oder ausschlagen? Ein Mittelweg gibt es hier nicht, wie Anwältin Schneewolf erläutert: „Im Erbfall gilt der Grundsatz ‚ganz oder gar nicht‘. Als Erbe können Sie nicht das Aktiendepot auf sich überschreiben lassen, die Spielschulden aber ablehnen. Entweder Sie treten das Erbe an oder Sie schlagen es als Ganzes aus.“

So schlagen Sie das Erbe aus

Um das Erbe auszuschlagen reicht es nicht aus, einfach nur einen Brief zu verfassen. Wenn Sie den Nachlass nicht annehmen möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten:
  • Sie sprechen persönlich beim Nachlassgericht vor.
  • Sie erstellen eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung.
Beide Optionen kosten im Falle der Überschuldung des Nachlasses pauschal 30 Euro. Ist der Nachlass nicht überschuldet und Sie möchten das Erbe dennoch ausschlagen, richten sich die Gebühren nach dem Vermögenswert des Nachlasses. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Alternativ können Sie das Erbe auch am Nachlassgericht Ihres Wohnorts ausschlagen.

Info: Minderjährige können Erbe nicht eigenständig ausschlagen

Minderjährige können das Erbe in der Regel nicht eigenmächtig ausschlagen, sondern müssen dies über ihre gesetzlichen Vertreter tun. Gewöhnlich sind das die Eltern. Zusätzlich muss das Familiengericht dem Vorhaben zustimmen.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, geht diese automatisch an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge über. Lehnen alle Erben ab, tritt zuletzt der Staat ein. Dieser haftet im Falle eines überschuldeten Erbes jedoch nur aus dem Nachlassvermögen.
Wenn Sie das Erbe angetreten haben und später feststellen, dass Sie einen Haufen Schulden geerbt haben oder das geerbte Haus baufällig ist, haben Sie kaum Chancen das rückgängig zu machen. Nur in Ausnahmefällen können Sie die Annahme des Erbes anfechten. Das ist z. B. der Fall, wenn Schulden bewusst verschwiegen wurden und Sie dies nicht wissen bzw. herausfinden konnten. Auch anders herum ist es schwierig, die Entscheidung rückgängig zu machen: Wenn Sie das Erbe ablehnen und Monate später feststellen, dass das Konto des Verstorbenen doch gut gefüllt war, müssen Sie mit dieser Situation in der Regel leben.
Ist das Erbe komplex und gelingt es Ihnen nicht, sich innerhalb der 6-Wochen-Frist einen Überblick zu verschaffen, kann die Haftung für das Erbe durch die Nachlassverwaltung eingeschränkt werden. Das können Sie beim zuständigen Nachlassgericht gegen eine Gebühr beantragen. In diesem Fall wird ein professioneller Nachlassverwalter eingesetzt, der anstelle der Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat. Er organisiert das Erbe und stellt Vermögen und Schulden gegenüber. Bleibt am Ende etwas übrig, geht dies an Sie als Erbe. Steht unter dem Strich ein Minus, haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen.
Bei einem überschuldeten Erbe sind Sie verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht zu beantragen. Auch dabei haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Die Verbindlichkeiten werden einzig und allein aus der Erbmasse beglichen. Die Nachlassinsolvenz kann bis zu 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft beantragt werden. Dies ist also auch möglich, wenn Sie das Erbe angetreten haben. Beide Verfahren sichern den Erben ab, sind jedoch mit zum Teil hohen Kosten verbunden.
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