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Arbeitsunfall: Was tun?
Ob im Büro, auf der Baustelle oder im Home-Office: Arbeitsunfälle können jederzeit passieren und schwere Folgen nach sich ziehen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um Verletztengeld, Wegeunfall und den richtigen Versicherungsschutz – für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag.
Arbeitsunfall wann und wo melden? So sollten Sie handeln.
1.
Arbeitsunfall melden
Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber, auch bei kleineren Verletzungen, um mögliche Probleme mit der Berufsgenossenschaft zu vermeiden.
2.
Ärztliche Behandlung
Lassen Sie sich von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt behandeln. Die Dokumentation ist entscheidend für Ansprüche auf Verletztengeld oder bei Spätfolgen.
3.
Unfallbericht erstellen lassen
Ihr Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit bei der Berufsgenossenschaft melden – auch bei einem Wegeunfall.
4.
Rechte und Ansprüche prüfen
Klären Sie Ihre Ansprüche auf Verletztengeld und Krankengeld. Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die Berufsgenossenschaft die Zahlungen ab der siebten Woche.
Durchgangsärztin oder Durchgangsarzt finden
„Egal wie gering die Verletzung im ersten Moment scheint, Sie sollten in jedem Fall eine Fachärztin bzw. einen Facharzt aufsuchen. So sparen Sie sich bei möglichen Folgeverletzungen den Ärger.”
Daniela Grünblatt-Sommerfeld, Anwältin für Arbeitsrecht
Über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung finden Sie eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt.
Die wichtigsten Fakten zu Arbeitsunfällen und Freizeitunfällen auf einen Blick
Meldepflichtiger Arbeitsunfall
2023 wurden in Deutschland 783.426 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert, darunter 10.283 schwere Unfälle mit Renten- oder Sterbegeldzahlung. Zusätzlich gab es 184.355 Wegeunfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit passierten. Quelle:Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Als meldepflichtig gelten Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder dem Tod führen.
Versicherte Tätigkeit
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, sie also beispielsweise im Büro über ein Kabel stolpert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Kosten für Behandlung, Rehabilitation und das Verletztengeld. Versichert sind Tätigkeiten im Auftrag des Arbeitgebers sowie der direkte Hin- und Rückweg zur bzw. von der Arbeit. Unfälle auf dem Arbeitsweg nennt man „Wegeunfälle".
Gesetzliche Unfallversicherung
Alle Erwerbstätigen sind während der Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Schutz gilt auch für Wegeunfälle, Unfälle bei Betriebssport, Betriebsfeiern/-ausflügen und bei der Ausübung von Ehrenämtern. Darüber hinaus sind Kinder in Kitas und Schulen, Studierende und Auszubildende in Ausbildungsstätten, pflegende Angehörige im eigenen Wohnhaus und Erste-Hilfe-Leistende geschützt. Arbeitslose bei Behördengängen und Personen mit Umwegen zur Arbeit, beispielsweise beim Bilden einer Fahrgemeinschaft, sind ebenfalls abgesichert.
Private Unfallversicherung
Der gesetzliche Schutz greift nicht bei Aktivitäten in der Pause wie Kantinenbesuchen oder Toilettengängen, Unfällen durch Alkohol oder Drogen sowie bei Verletzungen ohne äußeren Einfluss (z. B. Herzinfarkt, hier greift die gesetzliche Krankenversicherung). Beim Betriebssport besteht nur Schutz, wenn dieser keinen Wettbewerbscharakter hat.
Rund 70 Prozent aller Unfälle passieren in der Freizeit oder Zuhause – die private Unfallversicherung der DEVK sichert Sie im Straßenverkehr und Zuhause, im Urlaub, in der Freizeit und beim Sport gegen finanzielle Unfallrisiken ab.
Wichtig: Versicherungsschutz besteht auch im Home-Office
Grundsätzlich besteht der gesetzliche Unfallschutz auch im Home-Office. Wie im Büro wird hier zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten unterschieden. Stürzen Sie auf dem Weg in den Keller, um die instabile Internetverbindung zu überprüfen, gilt dies als Arbeitsunfall. Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Sie sich beim Zubereiten des Mittagessens am Herd verbrennen.
Arbeitsrechtsschutz: Abgesichert im Berufs-Alltag
Sie möchten bei einem Streitfall am Arbeitsplatz rechtlich abgesichert sein? Dann lassen Sie sich vom leistungsstarken Rechtsschutz der DEVK überzeugen. Die Arbeitsrechtsschutzversicherung ist als Leistungsbaustein in der Berufsrechtsschutzversicherung enthalten. Mit unserem Online-Rechner können Sie Ihren Beitrag schnell und einfach berechnen und Ihre Versicherung direkt abschließen. Unsere DEVK-Berater:innen arbeiten gerne persönlich ein passendes Angebot für Sie aus.
DEVK-Arbeitsrechtsschutz
- Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten bis zur 1. Instanz, beispielsweise bei einem Rechtsstreit nach einem Arbeitsunfall – auch bei Verlust des Prozesses.
- Wir helfen bei Fragen rund um die Themen Kündigung, Arbeitszeugnis und Arbeitsvertrag.
- Sie erfahren Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz? Wir sind für Sie da.
- Gehaltszahlung bleiben aus oder es gibt Streitigkeiten rund ums Gehalt? Mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite.
- Bei Fehlverhalten des Arbeitgebers gegenüber Ihnen als Arbeitnehmer:in (einschl. Beleidigung und Übergriffe) stehen wir für Sie ein.
Services im Arbeitsrechtsschutz
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsunfall
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsunfall.
Nach einem Arbeitsunfall erhalten Sie in der Regel kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Stattdessen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die dem Krankengeld ähnlich sind. In den ersten sechs Wochen nach dem Arbeitsunfall übernimmt Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, wie bei einer gewöhnlichen Krankheit. Ab der siebten Woche wird die Lohnfortzahlung von der jeweiligen Berufsgenossenschaft übernommen und von der Krankenkasse ausgezahlt. Dieses „Verletztengeld“ ist generell steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden.
Nach schweren Arbeitsunfällen, die eine langfristige Einschränkung des Unfallopfers (z. B. eine Behinderung) zur Folge haben, sind oft auch Rehabilitationsmaßnahmen notwendig. Die Kosten hierfür können ebenfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
- die Umrüstung des Autos
- die Umgestaltung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes
- spezielles Schuhwerk
- Rollstühle
- Krücken
Nur in wenigen ganz bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Selbst bei kleinen Sicherheitsmängeln können Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zur Zahlung verpflichtet werden.
Anders sieht es aus, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Beweise für Vorsätzlichkeit lassen sich jedoch nur schwer erbringen. Können Sie solche jedoch vorweisen, sollten Sie diese einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorlegen. Wir informieren Sie gerne rund um den Arbeitsrechtsschutz der DEVK.
Die gesetzliche Unfallversicherung erstattet keine Sachwerte. Nur in Ausnahmefällen werden durch einen Unfall zerstörte Gegenstände ersetzt. Das ist beispielsweise der Fall bei Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z. B. zerrissene Kleidung) oder durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z. B. Brille).
Als Durchgangsarzt bzw. Durchgangsärztin werden Fachärzt:innen mit einer Zulassung bei der Berufsgenossenschaft bezeichnet. Neben der ärztlichen Behandlung dient der Besuch beim Durchgangsarzt bzw. der Durchgangsärztin auch der Dokumentation und Sicherung von Beweisen. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, verfügt das Unfallopfer somit über aussagekräftiges Beweismaterial. Die Notizen einer Hausärztin bzw. eines Hausarztes können sich im Ernstfall als nicht ausreichend erweisen.
Nur in wenigen ganz bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Selbst bei kleinen Sicherheitsmängeln können Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zur Zahlung verpflichtet werden.
Anders sieht es aus, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Beweise für Vorsätzlichkeit lassen sich jedoch nur schwer erbringen. Können Sie solche jedoch vorweisen, sollten Sie diese einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorlegen. Wir informieren Sie gerne rund um den Arbeitsrechtsschutz der DEVK.
Nur in wenigen ganz bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Selbst bei kleinen Sicherheitsmängeln können Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zur Zahlung verpflichtet werden.
Anders sieht es aus, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Beweise für Vorsätzlichkeit lassen sich jedoch nur schwer erbringen. Können Sie solche jedoch vorweisen, sollten Sie diese einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorlegen. Wir informieren Sie gerne rund um den Arbeitsrechtsschutz der DEVK.
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