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Das Rentenplus dank Zuschüssen von Arbeitgeberin und Arbeitgeber

Betriebliche Altersvorsorge

Sie wollen auch im Alter aus dem Vollen schöpfen? Dann nutzen Sie alle Vorsorgemöglichkeiten. Neben der gesetzlichen und privaten Vorsorge trägt die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu einem finanziell abgesicherten Lebensabend bei.

Gute Gründe für die betriebliche Altersvorsorge der DEVK

Zufriedenheits-Garantie: garantierte Rente mit attraktiver Überschussbeteiligung
mit betrieblicher Altersvorsorge Steuern und Sozialabgaben sparen
individuelle Auszahlungsmöglichkeiten

Unsere Lösungen im Bereich betriebliche Altersvorsorge

Direktversicherung

  • variabler Rentenbeginn
  • flexible Beitragszahlungen
  • Mitnahmemöglichkeit bei Arbeitgeberwechsel

Pensionsfonds

  • flexible Beitragszahlung
  • eingezahlte Beiträge sind garantiert
  • hohe Renditechancen

Unterstützungskasse

  • Auszahlung als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalzahlung
  • Beiträge sind steuerfrei
  • Beiträge können jederzeit erhöht werden

Gut zu wissen: vermögenswirksame Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge

Glückliche junge Frau in der Bahn
In vielen Branchen lassen sich auch vermögenswirksame Leistungen (VL) in eine betriebliche Rentenversicherung einbringen. Da die VL direkt vom Bruttolohn in die Altersvorsorge fließen, sparen Sie auch hier Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur bAV-Versicherung der DEVK.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein:e Arbeitgeber:in ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern zur Altersversorgung, zur Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod, zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder bei Verlust von Grundfähigkeit zusagt. Betriebsrenten sind für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine sinnvolle Möglichkeit, Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren.
Ob eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) sinnvoll ist, hängt von individuellen Faktoren ab. Vorteile können steuerliche Ersparnisse, Arbeitgeberzuschüsse und langfristige Altersvorsorge sein. Es ist wichtig, die persönlichen Bedürfnisse sowie spezifische Angebote zu berücksichtigen. Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich eine Beratung durch unsere kompetenten Beraterinnen und Berater in Anspruch nehmen, um die optimale Lösung zu finden.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird zwischen der arbeitgeberfinanzierten und der arbeitnehmerfinanzierten bAV unterschieden. Eine arbeitgeberfinanzierte „Betriebsrente wird, wie der Name schon sagt, komplett vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragen. Sie schließen einen Vertrag für Sie ab und zahlen die Beiträge ein. Welche Variante sie hierfür wählen, entscheiden Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. Sie können Ihnen die bAV beispielsweise über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder die rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung anbieten. Die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin basiert auf dem Prinzip der Entgeltumwandlung. Der Beitrag wird bei der Lohnabrechnung direkt von Ihrem Bruttogehalt in den Vorsorgevertrag (z. B. in eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds) eingezahlt. Wie hoch dieser Betrag ist, bestimmen Sie selbst.
Wenn Sie per Entgeltumwandlung für Ihr Alter vorsorgen möchten, wandeln Sie Teile Ihres Bruttogehalts in eine Altersvorsorge um. Hierfür müssen Sie weder Steuern noch Sozialabgaben abführen. Bei einer Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags an die Direktversicherung oder den Pensionsfonds zahlen, soweit er bzw. sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart und ein Tarifvertrag nichts anderes regelt. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022 in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionsfonds. Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG-West) können so insgesamt steuerfrei in die Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionsfonds) investiert werden. 2024 sind das satte 7.248 Euro. Dieser Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die in eine nach Paragraf 40b Einkommensteuergesetz pauschalversteuerte Direktversicherung gezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind die Beiträge höchstens bis zu 4 Prozent der BBG-West.
Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es bei einem Arbeitgeberwechsel folgende Optionen:
  • Übertragung der bestehenden bAV:
    Wenn der neue Arbeitgeber bzw. die neue Arbeitgeberin eine bAV mit der DEVK anbietet und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die bereits bestehende bAV zur DEVK übertragen werden.
  • Beitragsfreistellung:
    Wenn der/die neue Arbeitgeber:in keine Betriebsrente in Kooperation mit der DEVK anbietet oder der/die Arbeitnehmer:in die bAV nicht zum/zur neuen Arbeitgeber:in übertragen möchte, kann die bAV bei der DEVK beitragsfrei gestellt werden. Die bereits angesammelten Ansprüche bleiben erhalten, es werden jedoch keine weiteren Beiträge eingezahlt.
  • Eigenständige Fortführung:
    In einigen Fällen kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Betriebsrente bei der DEVK auch eigenständig fortsetzen, indem er die Beiträge selbstständig einzahlt. Dies ist jedoch von den Regelungen des neuen Arbeitgebers bzw. der neuen Arbeitgeberin sowie den rechtlichen Vorgaben abhängig.
Setzen Sie sich bei einem Jobwechsel gerne mit unseren DEVK-Beratern und -Beraterinnen in Verbindung, um Ihre individuellen Möglichkeiten für die Fortführung der bAV zu klären.
Die Betriebsrente wird am Ende der vertraglich festgelegten Laufzeit ausgezahlt. Üblicherweise am Ende des Arbeitslebens, also mit Beginn der gesetzlichen Altersrente. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es aber auch die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung. Hier wird die angesparte Betriebsrente schon ab Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt.
Die ausgezahlten Leistungen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht.
Die ausgezahlten Leistungen unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung gesetzlich krankenversichert sind.
Sie haben noch Fragen?
Unsere Beraterinnen und Berater in der Nähe helfen Ihnen gerne – kompetent und individuell.
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