Fröhliche Menschen sitzen mit Laptop um einen Tisch

Probezeit: Darauf sollten Sie achten

Ein neuer Job startet in der Regel mit einer Probezeit, in der sich neue Mitarbeitende erst einmal beweisen müssen. Welche besonderen Regeln in dieser Anfangsphase gelten und worauf Sie besonders achten sollten, erklären wir Ihnen im Ratgeber.

Probezeit: Was bedeutet das eigentlich?

Nach einer langen Bewerbungsphase, vielen Vorstellungsgesprächen und Einstellungstests hat es endlich geklappt: Sie haben Ihren Traumjob bekommen. Der Vertrag ist unterschrieben und schon bald können Sie Ihren neuen Arbeitsplatz beziehen. Die Vorfreude ist groß, doch Sie wissen auch: Am Anfang müssen Sie sich erst einmal bewähren. Denn der Job startet mit einer Probezeit. Die Probezeit dauert üblicherweise sechs Monate und dient quasi als Test, ob das Arbeitsverhältnis für beide Parteien zufriedenstellend ist. Ihr neuer Arbeitgeber möchte erfahren, ob Sie die Erwartungen erfüllen, die Sie in Ihrer Bewerbung und den Gesprächen geweckt haben, und ob Sie ins Team passen. Gleichzeitig gibt sie aber auch Ihnen die Möglichkeit, Ihr neues Arbeitsumfeld eingehend zu prüfen. Liegen mir die übertragenen Aufgaben? Wie ist das Arbeitsklima? Und wie komme ich mit meinem bzw. meiner direkten Vorgesetzten klar?

Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen

Sollte einer der beiden Seiten zu dem Schluss kommen, dass die Kriterien für eine Weiterbeschäftigung nicht erfüllt sind, lässt sich das Arbeitsverhältnis relativ schnell wieder auflösen. Während der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht. Die Beschäftigung kann beidseitig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden. Alternativ kann im Arbeitsvertrag auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese muss allerdings für beide Vertragsparteien gleich lang sein.

Info: Probezeit ist keine Pflicht

Das Arbeitsrecht sieht keine Pflicht für eine Probezeit vor. Sie gilt nur, wenn sie per Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Eine Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Hier ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben, die mindestens einen Monat dauern muss, aber höchstens vier Monate betragen darf. In der Ausbildung kann die Kündigung während der Probezeit mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

Allgemeiner Kündigungsschutz gilt erst nach sechs Monaten

„Was viele Arbeitnehmer:innen nicht wissen: Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde, können Sie während der ersten sechs Monate ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das liegt daran, dass der allgemeine Kündigungsschutz per Gesetz erst nach sechs Monaten greift.“ Friederike von Poser, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt am Main In diesem Fall gelten allerdings andere Kündigungsfristen: Beträgt die Frist bei der Probezeit zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag, beläuft sie sich bei der sechsmonatigen Wartezeit vor Einsetzen des Kündigungsschutzes auf vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Monats.
Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen einen Sonderkündigungsschutz. Diese Personen können selbst während der Probezeit nur unter erschwerten Bedingungen entlassen werden. Bei einem groben Pflichtverstoß – z. B. Diebstahl von Firmeneigentum oder Weitergabe von Unternehmensinterna – ist allerdings jederzeit eine fristlose Kündigung möglich. Dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt: Wenn der bzw. die Arbeitgeber:in seine Pflichten nicht erfüllt, beispielsweise das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt, kann auch der bzw. die Arbeitnehmer:in fristlos kündigen.

Todsünden: Das sollten Sie in der Probezeit besser nicht machen

Lästereien, Besserwisserei, Unpünktlichkeit: Es gibt einige Dinge, die Sie während der Probezeit (und meistens auch danach) unterlassen sollten, wenn Sie Ihren Job behalten wollen. Wir listen Ihnen die wichtigsten auf:
  • Kritik und Besserwisserei
    Konstruktive Kritik ist immer erwünscht. Und natürlich ist es gewollt, dass Sie Ihre beruflichen Erfahrungen in Ihren neuen Job einbringen. Dennoch sollten Sie sich in der Anfangszeit mit zu starker Kritik zurückhalten. Mischen Sie sich nicht überall ein und vermeiden Sie es, mit Verbesserungsvorschlägen um sich zu schmeißen. Studieren Sie die Gepflogenheiten in Ihrem neuen Unternehmen, lernen Sie die Kolleg:innen und ihre Arbeitsweisen kennen, bieten Sie Ihre Unterstützung an. Oftmals gibt es gute Gründe, warum die Dinge laufen, wie sie laufen. Vielleicht werden die Themen schon kontrovers innerhalb des Unternehmens diskutiert? Mit ständiger Kritik und Besserwisserei können Sie es sich schnell mit Ihren Kolleg:innen oder Vorgesetzten verscherzen.
  • Alleingänge
    Eigene Ideen ohne Rücksicht auf Kolleg:innen oder Prozesse im Unternehmen durchdrücken zu wollen, kommt nie gut an. Holen Sie lieber den Rat Ihrer Kolleg:innen oder Ihres Chefs bzw. Ihrer Chefin ein und bringen Sie sich auch in Themen und Projekte Ihres Teams ein. Scheuen Sie nicht, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
  • Unpünktlichkeit
    Jeder kann mal den Zug verpassen und zu spät zur Arbeit kommen. Haben Sie eine gute Erklärung dafür, wird das auch in der Regel keine Konsequenzen haben. Wenn Sie aber wiederholt zu spät kommen, Meetings verpassen oder überpünktlich den Stift fallen lassen, wird das negativ ausgelegt werden.
  • „Duz-Falle“
    In manchen Unternehmen gehört es zum guten Ton, dass man sich mit seinen Kolleg:innen und dem:der Chef:in duzt. Das ist aber nicht überall so. Deswegen sollten Sie sich auch hier anfangs zurückhalten. Seien Sie freundlich und beobachten Sie, wie die Kolleg:innen miteinander umgehen. Warten Sie lieber ab, bis man Ihnen das Du anbietet, als direkt jede:n Kolleg:in mit dem Vornamen anzusprechen.
  • Lästereien
    In fast jedem Unternehmen gibt es einen Flurfunk. Wer mit wem auf der letzten Betriebsfeier was hatte oder welchen seltsamen Hobbys der Kollege aus der IT-Abteilung in seiner Freizeit nachgeht, sind aber vor allem eines: Privatsache. Halten Sie sich am besten aus diesen Gesprächen heraus und reden Sie nicht schlecht über Ihre Kolleg:innen hinter deren Rücken.
  • Krankmeldungen/Urlaubswünsche
    Auch in der Probezeit haben Sie einen Anspruch auf Urlaub. Und wenn Sie die aktuell kursierende Grippewelle erwischt, wird Ihr:e Chef:in Sie nicht ins Büro zwingen. Dennoch sollten Sie Ihren vierwöchigen Sommerurlaub nicht unbedingt in der Job-Startphase nehmen oder sich bei kleinen Wehwehchen krankmelden. Das fällt unter Umständen nicht nur bei dem:der Chef:in, sondern auch bei den Kolleg:innen unangenehm auf.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Probezeit.
„Ein weitverbreiteter Rechtsmythos besagt: In der Probezeit darf man noch keinen Urlaub nehmen. Ganz richtig ist das allerdings nicht“, erklärt Anwältin von Poser. „Zwar erwirbt man den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, doch hat man auch während der Probezeit schon einen anteiligen Urlaubsanspruch.“ Während der Probezeit erwerben Angestellte ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat. Beläuft sich der Jahresurlaub beispielsweise auf 24 Tage, stehen Angestellten in der Probezeit während der ersten sechs Monate zwei Tage Urlaub pro Monat zu. „Diese Regelung gilt übrigens automatisch und nicht nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vorgesehen ist“, sagt von Poser.
Wird der bzw. die Arbeitnehmer:in krank, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz: „Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber den Lohn dann für bis zu sechs Wochen weiter zahlen – auch während der Probezeit“, erklärt die Rechtsexpertin von Poser. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erwerben Beschäftigte allerdings erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit. Erkranken Sie während der ersten vier Wochen, muss Ihnen der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein. Sie zahlt Ihnen Krankengeld für die Ausfalltage.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern. Eine Verlängerung über ein halbes Jahr hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. „Beträgt Ihre Probezeit laut Arbeitsvertrag aber weniger als sechs Monate, kann Ihr Arbeitgeber durchaus auf die Maximaldauer verlängern. Das geht allerdings nur mit Ihrer Zustimmung“, sagt von Poser. Ein kleines Schlupfloch bietet sich dem Arbeitgeber aber dennoch: Wenn Sie während der Probezeit krankheitsbedingt längerfristig ausfallen, sodass Ihr Arbeitgeber Ihre Fähigkeiten nicht ausreichend auf die Probe stellen konnte, kann er Sie nach der Probezeit zunächst befristet weiterbeschäftigen. In dieser Zeit greift zwar der allgemeine Kündigungsschutz. Sie können also nicht grundlos und nur mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ihr:e Chef:in hat allerdings die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung einfach auslaufen zu lassen. Manche Arbeitgeber legen ihren Angestellten kurz vor Ablauf der Probezeit auch einen Aufhebungsvertrag mit der bedingten Zusage der Wiedereinstellung vor. Läuft die darin vereinbarte Frist ab, hat der Arbeitgeber die Wahl: Stellt er den bzw. die Arbeitnehmer:in neu ein oder lässt er ihn:sie gehen, weil er:sie die Bedingungen zur Wiedereinstellung nicht erfüllt hat. „Hierbei sollten Sie aber Vorsicht walten lassen: Ein solcher Vertrag kann ungeahnte Konsequenzen wie eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen“, warnt Rechtsanwältin Friederike von Poser.
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