Bei Anruf Abmahnung? Alles Wichtige zum Handyverbot am Arbeitsplatz und in der Schule
Mit dem Smartphone ist man jederzeit und überall erreichbar. Natürlich auch im Büro oder auf der Baustelle. Aber sind Privatgespräche am Arbeitsplatz erlaubt? Oder darf der:die Chef:in die Handynutzung verbieten? Und welche Regeln gelten für Schüler:innen? Alles Wichtige zum Thema lesen Sie in unserem Ratgeber.
Smartphone am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?
Telefonieren, Nachrichten lesen, im Internet surfen: Das Smartphone bietet viele Ablenkungsmöglichkeiten vom Arbeitsalltag. Die meisten Chefs sehen es jedoch gar nicht gerne, wenn Mitarbeiter:innen ihr privates Handy am Arbeitsplatz nutzen. Aber darf der:die Arbeitgeber:in deswegen ein generelles Handyverbot aussprechen?
Prinzipiell sagt ihm Paragraph 106 der Gewerbeordnung ein Weisungsrecht zu, demzufolge er festlegen kann, wie sich seine Mitarbeiter:innen im Betrieb zu verhalten haben. „Daher hat er auch grundsätzlich die Möglichkeit, die private Handynutzung am Arbeitsplatz zu verbieten“, erklärt Stefan Müllen, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei Advonova.
Allerdings sind diesem Recht Grenzen gesetzt. So darf der:die Arbeitgeber:in „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen“ bestimmen. Das bedeutet: „Die Anweisungen dürfen nicht willkürlich sein und nicht im Widerspruch zum Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen stehen“, sagt Anwalt Müllen. Die Verhaltensregeln müssten zudem mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Info: Private Nutzung von Diensthandys
Diensthandys dürfen nur dann privat genutzt werden, wenn dies durch den:die Arbeitgeber:in explizit erlaubt wurde.
Handynutzung in der Schule: Kein pauschales Verbot
In deutschen Schulen gilt die Grundregel: Handys dürfen nicht verboten werden, deren Nutzung aber schon. Die genaueren Regelungen sind in den Schulordnungen der Bundesländer vereinbart. Aktuell sieht kein Schulgesetz ein pauschales Smartphone-Verbot vor. So steht z. B. im bayerischen Gesetz, dass „Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien“ auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen. Bei einem Verstoß kann das Gerät „vorübergehend“ einbehalten werden.