Bei Anruf Abmahnung? Alles Wichtige zum Handyverbot am Arbeitsplatz und in der Schule
Mit dem Smartphone ist man jederzeit und überall erreichbar. Natürlich auch im Büro oder auf der Baustelle. Aber sind Privatgespräche am Arbeitsplatz erlaubt? Oder darf der:die Chef:in die Handynutzung verbieten? Und welche Regeln gelten für Schüler:innen? Alles Wichtige zum Thema lesen Sie in unserem Ratgeber.
Smartphone am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?
Telefonieren, Nachrichten lesen, im Internet surfen: Das Smartphone bietet viele Ablenkungsmöglichkeiten vom Arbeitsalltag. Die meisten Chefs sehen es jedoch gar nicht gerne, wenn Mitarbeiter:innen ihr privates Handy am Arbeitsplatz nutzen. Aber darf der:die Arbeitgeber:in deswegen ein generelles Handyverbot aussprechen?
Prinzipiell sagt ihm Paragraph 106 der Gewerbeordnung ein Weisungsrecht zu, demzufolge er festlegen kann, wie sich seine Mitarbeiter:innen im Betrieb zu verhalten haben. „Daher hat er auch grundsätzlich die Möglichkeit, die private Handynutzung am Arbeitsplatz zu verbieten“, erklärt Stefan Müllen, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei Advonova.
Allerdings sind diesem Recht Grenzen gesetzt. So darf der:die Arbeitgeber:in „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen“ bestimmen. Das bedeutet: „Die Anweisungen dürfen nicht willkürlich sein und nicht im Widerspruch zum Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen stehen“, sagt Anwalt Müllen. Die Verhaltensregeln müssten zudem mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Der:die Chef:in muss berechtigte Interessen der Arbeitnehmer:innen beachten. Ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz wird er schon deshalb nicht durchsetzen können, weil der Mitarbeitende sein Telefon in den Pausen natürlich nutzen darf. Für Notfälle dürfen Arbeitnehmer:innen auch während der Arbeitszeit erreichbar sein.
Solange keine betriebliche Regelung existiert, wird die Handynutzung in den meisten Unternehmen im normalen, sozialverträglichen Umfang geduldet. Arbeitnehmer:innen dürfen eine kurze SMS schreiben, ihre Mails checken oder zuhause anrufen, um mitzuteilen, dass man später Feierabend macht.
Bei exzessiver Smartphone-Nutzung, die zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt, drohen allerdings Konsequenzen. „Wenn jemand häufig und lang telefoniert oder im Internet surft, kann der Chef eine Abmahnung und im wiederholten Falle auch eine Kündigung aussprechen“, erklärt Rechtsexperte Müllen.
Neben der zeitlichen Begrenzung gibt das Weisungsrecht dem:der Arbeitgeber:in aber noch weitere Möglichkeiten, die Handynutzung einzuschränken. So könnte er etwa das Fotografieren mit dem Smartphone oder das Telefonieren im Großraumbüro verbieten, wenn sich Kolleg:innen dadurch gestört fühlen.
In einigen Bereichen ist aber auch ein pauschales Nutzungsverbot durchaus rechtens. So können z. B. Krankenhausmitarbeiter:innen dazu angehalten werden, ihr Smartphone auszustellen oder zuhause zu lassen, wenn die Handystrahlen empfindliche Maschinen wie Röntgengeräte stören.
Info: Private Nutzung von Diensthandys
Diensthandys dürfen nur dann privat genutzt werden, wenn dies durch den:die Arbeitgeber:in explizit erlaubt wurde.
Handynutzung in der Schule: Kein pauschales Verbot
In deutschen Schulen gilt die Grundregel: Handys dürfen nicht verboten werden, deren Nutzung aber schon. Die genaueren Regelungen sind in den Schulordnungen der Bundesländer vereinbart. Aktuell sieht kein Schulgesetz ein pauschales Smartphone-Verbot vor. So steht z. B. im bayerischen Gesetz, dass „Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien“ auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen. Bei einem Verstoß kann das Gerät „vorübergehend“ einbehalten werden.
Lehrer:innen dürfen Schülerinnen und Schülern das Handy grundsätzlich abnehmen. Bei der zulässigen Dauer des Handyentzugs gibt es allerdings keine eindeutige Regelung. Hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Zeitraum muss angemessen sein, das Handy darf nicht beliebig lang eingehalten werden. In der Regel kann der:die Schüler:in es am Ende der Unterrichtsstunde bzw. am Ende des Schultags wieder bei dem Lehrer bzw. der Lehrerin oder im Sekretariat abholen.
Der Handyentzug ist dabei nicht als Sanktion oder Strafe (z. B. für Zuspätkommen) zu verstehen, sondern als Maßnahme zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs. Darüber hinaus dürfen Lehrer:innen die Handys nicht kontrollieren, also etwa Nachrichten lesen oder Bilder anschauen.
Schüler:innen sollten vermeiden, ihr Handy in Klausuren oder Tests mitzunehmen. Wird der Schüler oder die Schülerin mit einem Smartphone in der Prüfung erwischt, kann dies als Täuschungsversuch ausgelegt werden. Wenn der:die Schüler:in vorher auf das ausdrückliche Verbot hingewiesen wurde, reicht bereits das bloße Mitführen des unerlaubten Hilfsmittels aus, um die Prüfung mit „ungenügend“ zu bewerten. Das gilt selbst bei ausgeschalteten Handys.