Skifahrer auf Piste

Ab auf die Piste: Rechtstipps für den Skiurlaub

Alljährlich strömen Millionen Wintersportbegeisterte in die Berge. Doch schon ein kleiner Unfall auf der Piste kann den Urlaub abrupt beenden. Und was ist, wenn im Skigebiet kein Schnee liegt? Wir klären Sie über Ihre Rechte im Skiurlaub auf und erläutern, was Sie im Fall der Fälle unternehmen können.

Achten Sie bei der Anreise auf die richtige Bereifung

Weißer Pulverschnee, schöne Pisten und heiße Après-Ski-Parties – für viele Menschen ist die Wintersportsaison der Höhepunkt des Jahres. Wenn Sie aber vom Pistenrowdy umgemäht werden oder grölende Partygänger:innen die Laune vermiesen, wird der Skiurlaub schnell zum Fiasko. Jedes Jahr erleiden mehrere tausend Menschen einen Skiunfall und müssen ihren Urlaub frühzeitig abbrechen. Doch nicht erst auf der Piste oder am Skilift, sondern bereits auf dem Weg in die Berge, kann so einiges passieren. Deswegen sollten Sie bei der Hinfahrt vor allem darauf achten, Ihrem Wagen die passenden Reifen aufzuziehen, um nicht schon vor der Ankunft in einen Unfall zu schlittern.
„Wer bei winterlichen Verhältnissen ohne entsprechende Bereifung unterwegs ist und einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung die Leistungen kürzt.“ Monika Schultze, Rechtsanwältin aus Berlin
Dabei gilt nicht in allen Wintersportländern eine Winterreifenpflicht. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
  • Deutschland: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen bei „Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte“ Winterreifen genutzt werden.
  • Österreich: In Österreich gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Zwischen dem 1. November und dem 15. April müssen Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifen nutzen.
  • Schweiz: Auch hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht, es können jedoch hohe Geldbußen verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt.
  • Italien: Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kann es vielerorts vorrübergehend zu einer Winterreifenpflicht kommen, vor allem in den Provinzen Mailand und Südtirol. In einigen Regionen – wie im Aostatal – gibt es eine generelle Winterreifenpflicht.

Wichtig: Pflicht ab Januar 2022: Haftpflichtversicherung in Italien und Südtirol

Wer ab sofort Skiurlaub in Italien oder Südtirol macht, benötigt eine gültige Haftpflichtversicherung, die Schäden oder Verletzungen Dritter abdeckt. Skifahrer:innen ohne Versicherungsschutz müssen mit Bußgeldern in Höhe von 100 bis 150 Euro rechnen sowie dem möglichen Entzug des Skipasses.

Kann ausbleibender Schnee als Reisemangel angeführt werden?

Der Alptraum aller Wintersportler:innen: Sie kommen im Skigebiet an und finden statt weißer Schneedecken nur grasgrüne Gipfel vor. Das hatten Sie sich natürlich ganz anders vorgestellt. Und jetzt? Wieder abreisen? Einen Reisemangel können Sie in der Regel nicht geltend machen. Der Reiseveranstalter ist nicht für die Witterungsverhältnisse verantwortlich. Zu wenig Schnee gehört daher zum allgemeinen Lebensrisiko von Wintersportlern und Wintersportlerinnen. Wenn allerdings im Reiseprospekt oder auf der Website des Anbieters „Ganzjahresskilauf“ oder „Schneesicherheit“ versprochen wurde, „handelt es sich gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch um eine zugesicherte Eigenschaft. Der Reisepreis kann dann gemindert werden“, sagt Rechtsexpertin Schultze. Bietet der Reiseveranstalter eine Alternative an, muss er die Fahrtkosten übernehmen.

Wer haftet bei Unfällen?

Ob Sie am Skilift ausrutschen oder von einem anderen Skifahrer oder einer anderen Skifahrerin umgefahren werden – das Unfallrisiko im Skiurlaub ist hoch. Aber wer muss für den Schaden aufkommen? Die wichtigsten Regelungen fassen wir hier für Sie zusammen.
Endlich im Skigebiet angekommen, wollen Sie natürlich schnellstmöglich auf die Piste. Ärgerlich, wenn Sie sich dann bereits am Skilift auf die Nase legen. Jetzt denken Sie vielleicht: „Den Liftbetreiber verklage ich auf Schadenersatz. Er hätte doch streuen müssen!“ Weit gefehlt: Wer direkt vor dem Skilift ausrutscht, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. „Der Skilift ist Teil des Skigebiets, weshalb Wintersportler:innen hier mit Glätte rechnen müssen. Außerdem herrscht außerhalb geschlossener Ortschaften nur selten Räum- und Streupflicht“, sagt Anwältin Monika Schultze. Einige Gerichte argumentierten in der Vergangenheit, dass das Räumen und Streuen am Skilift sogar von Nachteil für Wintersportler:innen sei, weil es den Sportgeräten schaden würde.
Bei Auffahrunfällen auf der Skipiste ist die Haftungsfrage im Prinzip klar geregelt: Schuld ist der oder die von hinten kommende, auffahrende Skifahrer:in. Er bzw. sie haftet zu 100 Prozent. So ist es in den Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen des internationalen Skiverbands – kurz FIS-Regeln – festgesetzt. FIS-Regel 3 besagt, dass der von hinten kommende Skifahrende seine Spur so wählen muss, dass der vor ihm Skifahrende nicht gefährdet wird. Lässt sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären, haften beide Beteiligten zu je 50 Prozent. Eine Ausnahme bilden Snowboardfahrer:innen. Sie gelten als erhöhtes Gefahrenpotenzial, weshalb sie bei ungeklärten Fällen zu 60 Prozent haften. „Bei Unfällen auf der Skipiste ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet. Außerdem müssen die Personalien angegeben werden, egal ob Sie an der Kollision beteiligt oder nur Zeuge waren“, fügt Schultze hinzu.
Im Gegensatz zur Straßenverkehrsordnung sehen die FIS-Regeln keine klaren Promillegrenzen vor. Nichtsdestotrotz gilt die goldene Regel, dass jede:r Skifahrer:in kontrolliert und seinem Können sowie seiner gesundheitlichen Konstitution entsprechend fahren muss. Betrunkene Ski- und Snowboardfahrer:innen verstoßen gegen diese Regel, weshalb Unfallopfer in der Regel Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern können. Eine Körperverletzung unter Alkoholeinfluss kann zudem als grob fahrlässig angesehen werden. Wird diese strafrechtlich verfolgt, muss der oder die Unfallverursacher:in mit einem erhöhten Strafmaß rechnen.

Après-Ski: Wenn die Skihütte zum Ballermann wird

Nach der Skifahrt ist vor der Party: Viele fahren vor allem wegen der Après-Ski-Feiern in die Berge. Wer sich nun von der lauten Musik und grölenden Partygängern genervt fühlt, sollte sich seine Hotelbeschreibung noch einmal anschauen, bevor er einen Reisemangel anmahnt. Wurde ein „lebhaftes“ Hotel gebucht, das „ein umfangreiches Unterhaltungsprogramm“ bietet, dürfte es schwer werden, einen Anspruch durchzusetzen. Wer allerdings ein „ruhiges“ und „erholsames“ Hotel gebucht hat, kann die Lärmbelästigung durch feierwillige Wintersportler:innen als Reisemangel geltend machen. Zunächst sollten Sie sich beim Reiseveranstalter beschweren. Reagiert dieser nicht, sollten Sie nach der Rückkehr möglichst früh eine schriftliche Beschwerde einreichen und einen Teil Ihres Geldes zurückverlangen.
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