Fröhliche Menschen sitzen mit Laptop um einen Tisch

Resturlaub: Wann verfällt Ihr Anspruch?

Das Jahr ist bald vorbei und Sie haben noch nicht alle Urlaubstage genommen? Dann sollten Sie sich beeilen. Unter Umständen kann der Urlaubsanspruch verfallen. Wir zeigen Ihnen, was Sie jetzt unternehmen sollten und wann Sie Ihre freien Tage ins nächste Jahr übertragen können.

Urlaub muss bis Jahresende genommen werden

Es gibt Schlimmeres, als sich Gedanken über Urlaub machen zu müssen. Deshalb sollten Sie dies auch tun, wenn Sie am Ende eines Jahres noch mehrere Urlaubstage übrig haben. Denn der Glaube, dass der Resturlaub pauschal erst am 31. März des Folgejahres verfällt, ist ein weitverbreiteter Rechtsmythos. Nach Paragraph 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur, wenn Sie sachliche Gründe anführen können, warum Sie den Resturlaub bis Jahresende nicht nehmen können.
Das Bundesurlaubsgesetz definiert folgende Gründe für die Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr:
  • dringende betriebliche Gründe: „Die Vorweihnachtszeit kann beispielsweise als dringender betrieblicher Grund angesehen werden. Wenn Sie im Einzelhandel arbeiten und im Dezember gerne Urlaub hätten, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag durchaus ablehnen“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann aus Manderscheid.
  • in der Person des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegende Gründe: Ein Beispiel ist eine längere Krankheit gegen Ende des Jahres. Können Sie Ihren Resturlaub aus Krankheitsgründen nicht nehmen, werden die freien Tage ebenfalls auf das Folgejahr übertragen.
Der aus diesen Gründen übertragene Resturlaub verfällt zum 31. März des Folgejahres. „Das gilt allerdings nur, wenn Sie nichts Anderweitiges mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben“, sagt Rechtsanwalt Lehmann. „Ihr Arbeitgeber darf die gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub auch abändern – aber nur, wenn sie den Arbeitnehmer nicht benachteiligen.“

Info: Mindesturlaubstage für Arbeitnehmer:innen

Ein:e Arbeitnehmer:in mit Vollzeitstelle hat Anspruch auf 20 Tage Urlaub. (Quelle: Destatis)

Resturlaub sollte beantragt werden

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom November 2018 verfällt Ihr Urlaubsanspruch jedoch nicht automatisch, wenn Sie keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Dies ist nur der Fall, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in nachweisen kann, dass er Sie angemessen über die Regelungen informiert hat. Zudem muss er Ihnen die Möglichkeit geben, Ihren Resturlaub noch im laufenden Jahr zu nehmen. Ausnahme: Der Resturlaub kann aus den oben beschriebenen Gründen mit ins nächste Jahr genommen werden. In diesem Fall sollten Sie rechtzeitig eine Übertragung beantragen. Karl Heinz Lehmann empfiehlt: „Informieren Sie Ihren Arbeitgeber am besten schriftlich darüber, dass Sie noch Urlaubstage übrig haben, diese nicht mehr nehmen können und deshalb eine Übertragung auf das nächste Jahr beantragen.“

Info: Gesetzlicher Anspruch auf Übertragung

Sind Sie gegen Ende des Jahres für eine längere Zeit erkrankt und können sich nicht um eine Übertragung kümmern, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, den Resturlaub im Folgejahr zu nehmen.
Urlaub dient der Erholung. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer:innen nach Bundesurlaubsgesetz auch nur in Ausnahmefällen auf eine Urlaubsabgeltung (also die Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage) bestehen. „Bei fristlosen Kündigungen oder Aufhebungsverträgen, durch die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird, hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, den Resturlaub abzufeiern. Er hat dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung“, sagt Rechtsexperte Lehmann. Bei einer ordentlichen Kündigung existiert in der Regel eine großzügige Kündigungsfrist, sodass Sie den Urlaub noch „in Natur“ nehmen können. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie während dieser Frist unabkömmlich oder für längere Zeit erkrankt sind. Dann haben Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses ebenfalls ein Recht auf die Abgeltung der übrigen Urlaubstage.
Wenn Sie langzeitig erkrankt sind, können Sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen. Gemäß einem Urteil von 2011 dürfen Arbeitnehmer:innen mit Langzeiterkrankung nicht benachteiligt werden, weshalb der Resturlaub nicht zum 31. März des Folgejahres verfallen darf. Gleichzeitig möchte der EuGH aber vermeiden, dass Langzeiterkrankte Urlaub unbegrenzt ansammeln können: „Bei Langzeiterkrankungen gilt deshalb, dass der Resturlaub 15 Monate nach Ende des Jahres verfällt, in dem er erworben wurde“, erklärt Anwalt Karl Heinz Lehmann.
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