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Garantie oder Gewährleistung: Wo liegt der Unterschied?

Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden oft in einem Atemzug genannt – ein Irrglaube. Wir erläutern Ihnen, wo die Unterschiede liegen und zeigen auf, wann sie gelten oder ausgeschlossen werden können.

Die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung

Bieten Hersteller:innen oder Verkäufer:innen eine Garantie an, handelt sich dabei immer um eine freiwillige Leistung. Was die Garantie umfasst und wie lange sie gültig ist, liegt in ihrem Ermessen. Besteht dagegen eine Gewährleistung, ist diese gesetzlich verpflichtend. Es ist genau festgelegt, in welchem Zeitraum sie gilt und welche Rechte die Käuferin bzw. der Käufer bei einem Mangel geltend machen kann. Im Gegensatz zur Garantie greift die Gewährleistung aber nur, wenn von Anfang an ein Mangel vorgelegen hat. Im Zweifel muss die bzw. der Käufer:in auch beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen hat. Bei der Garantie muss das Produkt nicht von Anfang an mangelhaft gewesen sein. Hier sind allein die genauen Garantiebedingungen entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist laut § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht der Verkäuferin bzw. des Verkäufers, für Mängel an seinem Produkt einzustehen. Gleiches gilt für Reparatur- oder Montageaufträge. Hat ein Elektronik-Verkäufer z. B. eine defekte Kamera verkauft oder wurde die neue Waschmaschine vom Installateur nicht richtig angeschlossen, muss die Käuferin bzw. der Käufer das nicht hinnehmen.
„Gewährleistung und Garantie gelten unabhängig voneinander. Fällt ein bestimmter Mangel nicht unter die Garantiebestimmungen, kann es durchaus möglich sein, dafür Gewährleistungsansprüche einzufordern. Und auch wenn die Gewährleistung bereits verjährt ist, kann ein Mangel noch durch eine Garantie abgedeckt sein.“ Silke Acker, Rechtsanwältin aus Marburg an der Lahn

Beispiel eines Garantie-Falls

Herrn Huber hat das Camping-Fieber gepackt und er kauft sich eine Campingausrüstung. Bei der Lieferung seines neuen Campingstuhls sieht er, dass die Nähte an den Sitzpolstern bereits aufplatzen. Als er beim Verkäufer anruft, meint dieser, die Garantie verspreche nur, dass das Gestänge zwei Jahre lang hält, von den Polstern sei keine Rede. Durch die kaputten Nähte ist der Stuhl jedoch mangelhaft. Herr Huber kann also seine Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer geltend machen und Nachbesserung oder einen neuen Stuhl verlangen. Herr Huber hat außerdem eine neue Isomatte gekauft. Nach einigen Jahren merkt er, dass sich die Isomatte nicht mehr richtig aufblasen lässt. Seine Gewährleistungsansprüche sind längst verjährt, doch glücklicherweise hat der Hersteller ihm auf die Isomatte 10 Jahre Garantie gegeben. Daher repariert der Hersteller die Isomatte.

Wann gilt eine Gewährleistung?

Ausschlaggebend für die Durchsetzung einer Gewährleistung ist das Vorliegen eines Mangels. Dieser liegt vor, wenn das Produkt:
  • nicht die Eigenschaften hat, die zwischen Käufer:in und Verkäufer:in vereinbart wurden,
  • nicht die Eigenschaften hat, die für ein solches Produkt üblich sind oder
  • unsachgemäß repariert oder montiert wurde.
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel selbst verschuldet wurde – also z. B., wenn das Produkt kaputt ist, weil es der Käuferin bzw. dem Käufer zuvor heruntergefallen ist. Ein selbstverschuldeter Mangel liegt auch vor, wenn ein Produkt nicht mehr einwandfrei funktioniert, nachdem die Käuferin bzw. der Käufer selbst daran herumgebastelt hat. Bei Mängeln, die auf normale Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind, wie beispielsweise eine geringere Reibung bei abgefahrenen Autoreifen, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewährleistung.

Wie mache ich eine Gewährleistung geltend?

Wir erläutern Ihnen, welche Aspekte Sie beachten müssen, wenn Sie eine Gewährleistung geltend machen möchten.
Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel 24 Monate nach der Übertragung oder Lieferung des Produkts. Für bestimmte Fälle gelten jedoch andere Fristen. Laut § 476 II BGB darf die Verkäuferin bzw. der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist verkürzen, wenn das Produkt:
  • bereits gebraucht ist,
  • ein Ausstellungsstück ist oder
  • als mangelhaft gekennzeichnet ist (B-Ware).
Kauft ein:e Verbraucher:in das Produkt eines Unternehmens, muss der Mangel nicht sofort bei der Übergabe erkennbar sein. Entdeckt die bzw. der Käufer:in innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Waren einen Mangel, wird automatisch vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand (§ 477 BGB). Zwischen dem 7. Monat und dem Ende des Gewährleistungszeitraums erfolgt dann die sogenannte Beweislastumkehr. Die Käuferin bzw. der Käufer muss also beweisen können, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hatte.
Welche Forderungen der:die Käufer:in stellen kann, erläutert Rechtsanwältin Acker: "Der Käufer kann laut § 437 BGB einen Ersatz oder eine Nachbesserung (Reparatur) fordern. Ist ein Ersatz im Vergleich zur Reparatur für den Verkäufer unverhältnismäßig teurer, darf er auf eine Reparatur bestehen." Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises ist für den:die Käufer:in nur dann möglich, wenn:
  • der:die Verkäufer:in die Reparatur oder die Ersatzlieferung verweigert,
  • der Mangel trotz zwei Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden konnte oder
  • der:die Käufer:in arglistig getäuscht wurde.

Kann eine Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein:e Verbraucher:in ein Produkt von einem Unternehmen kauft, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich bei einem Geschäft zwischen zwei Privatpersonen: Grundsätzlich wird auch bei einem Privatverkauf ein normaler Kaufvertrag geschlossen. Daher gilt ebenfalls die Sachmängelhaftung und die Verkäuferin bzw. der Verkäufer muss für einen Mangel an seiner Ware einstehen. Das Besondere an einem Privatverkauf ist aber, dass der:die Verkäufer:in hier die Gewährleistungsrechte komplett ausschließen kann. Typischerweise enthalten solche Verkaufsanzeigen einen Haftungsausschluss. Dieser kann wie folgt formuliert sein:
  • „Der Gegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ oder
  • „gekauft wie gesehen“.
Für Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Produkts beeinträchtigen oder Mängel, die der Verkäufer bzw. die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat, haftet er:sie dennoch (§ 444 BGB). Kauft jemand z. B. auf eBay eine gebrauchte Kaffeemaschine und der:die Verkäufer:in schreibt in der Anzeige, dass die Maschine „gekauft wie gesehen“ verkauft wird, kann vom Verkäufer bzw. von der Verkäuferin für den Sprung im Wasserbehälter, der auf den Bildern klar erkennbar war, keine Gewährleistung beansprucht werden. Dafür, dass die Maschine lediglich lauwarmen Kaffee brüht, aber sehr wohl.
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